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Beschluss der Satzung der Hansestadt Anklam über die 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 1-2005 »Errichtung eines ALDI-Marktes« in der Silostraße der Stadt Anklam

Beschluss der Satzung der Hansestadt Anklam über die 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 1-2005 „Errichtung eines ALDI-Marktes“ in der Silostraße der Stadt Anklam

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Die Stadtvertretung der Hansestadt Anklam hat in ihrer Sitzung am 27.10.2016 gemäß § 10 BauGB, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006, sowie nach § 86 LBauO M-V, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.04.2006, die 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes 1-2005 „Errichtung eines Aldi – Marktes“ in der Silostraße bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) als Satzung beschlossen. 

Die Lage des Planbereiches ist der beigefügten Übersichtsskizze zu entnehmen. 

Den Bebauungsplan und die Begründung kann jedermann in der Stadtverwaltung Anklam, Fachbereich 1, Bau und Stadtentwicklung, Burgstraße 15, Zimmer 41 während folgender Zeiten einsehen:

Montag 09.00 - 12.00 Uhr    
Dienstag 09.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 18.00 Uhr
Donnerstag 09.00 – 12.00 Uhr und 13.30 – 16.00 Uhr
Freitag         09.00 – 12.00 Uhr    

Eine Verletzung der in § 214 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, sowie Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Hansestadt Anklam geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, nach § 215 BauGB darzulegen.

Auf die Regelung des § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg – Vorpommern (KV M-V) vom 13.07.2011 wird hingewiesen: „Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn bei der Bekanntmachung auf die Regelungen dieses Absatzes hingewiesen worden ist. Diese Folge tritt nicht, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird ein. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden“.

Der Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB amtlich bekannt gemacht.

Anklam, 08.05.2017