Auszug - Haushaltssatzung 2018 der Hansestadt Anklam  

Sitzung des Ausschusses für Bau, Stadtentwicklung und Immobilienmanagement
TOP: Ö 7
Gremium: Ausschuss für Bau, Stadtentwicklung und Immobilienmanagement Beschlussart: abgelehnt
Datum: Mi, 31.01.2018 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 18:55 Anlass: Sitzung
Raum: Beratungsraum 29 - Rathaus II
Ort: Burgstraße 15, 17389 Anklam
2018/FB2/055 Haushaltssatzung 2018 der Hansestadt Anklam
   
 
Status:öffentlichDrucksache-Art:Beschlussvorlage
Unterzeichner FB/SG:1. Michael Galander
2. Bürgermeister
Federführend:Fachbereich 2 - Finanzmanagement und Zentrale Dienste Bearbeiter/-in: Strumpf, Uta

Herr Dr. Butzke informiert, dass am 19.01.2018 eine Beratung mit Vertretern der Oberen und Unteren Rechtsaufsichtsbehörde stattfand. Es wird deutlich gemacht, dass eine Verschlechterung der Haushaltslage im Jahr 2018 nicht akzeptiert werden wird. Nach Möglichkeiten einer Verbesserung des Haushaltes 2018 wurde gesucht und ein Verbesserungspotential in Höhe von 1,66 Mio. € generiert. Sowohl der Ergebnishaushalt als auch der Finanzhaushalt sind im Haushaltsjahr 2018 nicht ausgeglichen. Zu den Ursachen nimmt Herr Dr. Butzke Stellung. Der Bedarf an Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird bis Ende 2018 auf ca. 5,6 Mio. € steigen. Auch der tatsächliche Bedarf an Investitionen ist deutlich größer als im Investitionsplan abgebildet. Im Fokus bleiben die Planungskosten Schwimmhalle mit 100 T€; Planungskosten Schulcampus mit 200 T€; Planungskosten Ikareum mit 200 T€; Eigenanteile für die Maßnahmen derr Städtebauförderung mit 780 T€; Ausbau Gellendiner Weg mit 700 T€; weitere Erschließung im WG Mittelfeld mit 300 T€ und Ausbau der Straßenbeleuchtung mit 287 T€. In einem Umfang von fast 2,5 Mio € sollen investive Auszahlungsermächtigungen von 2017 nach 2018 übertragen werden. Der größte Posten ist die Erschließung des Industriegebietes Lilienthalring mit 700 T€ u.a.

Anschließend entsteht eine rege Diskussion über:

-          Schwimmhalle (LFI hat der Stadt Auflagen erteilt, danach Erstellung Beschlussvorlage für die Stadtvertretung für Sanierung oder Neubau)

-          Haus der Bildung (Soll zuerst als Übergangsquartier für die Käthe-Kollwitz-Schule während der Bauarbeiten am Schulcampus dienen. Danach ist in der Verwaltung darüber nachzudenken, ob die Gebrüder-Grimm-Schule  in das Gebäude „Haus der Bildung“ einzieht, lt. Schulentwicklungsplan sind zu wenig Räumlichkeiten, da steigende Schülerzahlen)

-          Gewerbesteuererhöhung (abhängig von der Konjunktur)

-          Neubau Grundschule (Anlagen im Bau, s.S. 38/Nr. 4 HH-Plan 2018)

-          Unterhaltung Straßeninstandhaltung Pasewalker Allee und Friedländer Landstr. (Beseitigung Reparaturstau, Produkt 54100- Kto. 5233000, s.S. 34 Planungsdaten zum HH-Plan 2018)

-          Schulcampus Käthe-Kollwitz-Schule, Schwimmhalle und Ikareum (sind ausbilanziert)

-          Umbau Nikolaikirche zum Ikareum (Finanzierung Kirchturmspitze, Produkt 51102-Städtebauförderung, sS.130 HH-Plan 2018)

-          Kreisverkehr Lübecker Straße/Friedländer Landstraße (Zusage Förderung vom SBA; Ampelanlage hohe Kosten)

-          Grundschule Gebrüder Grimm (Planungskosten f.Lautsprecheranlage, Produkt 21100- Kto. 7857100, s.S. 136 HH-Plan 2018)

-          Gemeindestraßen (Verluste aus dem Abgang von Sachanlagen, Produkt 54100- Kto. 5651200, s.S. 34 Planungsdaten zum HH-Plan 2018)

 

 

Es wird über die Vorlage mit folgendem Beschlussvorschlag abgestimmt.

  

 


 

Beschlussvorschlag:

 

  1. Die Stadtvertretung erlässt für das Haushaltsjahr 2018 folgende Haushaltssatzung für die Hansestadt Anklam:

 

 

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018 wird / werden

 

 

EUR

1.

im Ergebnishaushalt

 

a)

der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf

18.992.200

 

der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf

21.208.300

 

der Saldo der ordentlichen Erträge und Aufwendungen auf

-2.216.100

 

 

 

b)

der Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf

0

 

der Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf

0

 

der Saldo der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen auf

0

 

 

 

c)

das Jahresergebnis vor Veränderung der Rücklagen auf

-2.216.100

 

die Einstellung in Rücklagen auf

0

 

die Entnahmen aus Rücklagen auf

95.600

 

das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen auf

-2.120.500

 

 

 

 

 

 

2.

im Finanzhaushalt

 

a)

die ordentlichen Einzahlungen auf

18.129.500

 

die ordentlichen Auszahlungen auf

18.129.500

 

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

0

 

 

 

b)

die außerordentlichen Einzahlungen

0

 

die außerordentlichen Auszahlungen

0

 

der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen

0

 

 

 

c)

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

3.721.500

 

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

4.455.200

 

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-733.700

 

 

 

d)

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit
(Veränderung der liquiden Mittel und der Kredite zur Sicherung der
Zahlungsfähigkeit) auf

968.800

 

 

 

festgesetzt.

 

 

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

 

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldungen (Kreditermächtigung) wird auf

     2.256.100  

festgesetzt.

 

 

 

 

 

 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

 

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf

         884.400  

festgesetzt

 

 

 

 

§ 4 Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit

 

Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird auf

5.556.800

festgesetzt.

 

 

 

 

§ 5 Hebesätze

 

 

 

 

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

v.H.

1.

Grundsteuer

 

 

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf

500

 

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf

460

2.

Gewerbesteuer auf

400

§ 6 Stellen gemäß Stellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan für 2018 ausgewiesenen Stellen beträgt 99,275 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

§ 7 Eigenkapital

 

EUR

Der Stand des Eigenkapitales zum 31.12.2013 betrug

106.139.994

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitales zum 31.12.2017 beträgt

99.924.912

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitales zum 31.12.2018 beträgt

98.426.995

 

§ 8 Wertgrenzen

  1. Notwendigkeit zur Erstellung einer Nachtragshaushaltssatzung

a)        Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 KV M-V gilt eine Erhöhung des Jahresfehlbetrages im Ergebnishaushalt um 10 v. H.

b)        Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 2 KV M-V gilt eine Erhöhung des Saldos zwischen ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt um 10 v. H.

c)        Als erheblich sind Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 3 KV  M-V anzusehen, wenn sie im Einzelfall 2 v. H. der Gesamtaufwendungen/Gesamtauszahlungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.

d)        Als geringfügig im Sinne von § 48 Abs. 3 Nr. 1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 2 v. H. der Auszahlungen für die Investitionstätigkeit nicht übersteigen.

 

 

  1. Regelungen zu Investitionsmaßnahmen

a)        Die Wesentlichkeitsgrenze für Ein- bzw. Auszahlungen aus Investitionstätigkeit, die nach § 4 Abs. 12 GemHVO zu erläutern sind, wird auf  50.000 EUR festgelegt. Investive Zuschüsse an Dritte sind auch unterhalb dieser Grenze zu erläutern.

 

b)        Für die Veranschlagung von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist unter mehreren in Betracht kommenden Alternativen ein Wirtschaftlichkeitsvergleich gemäß § 9 Abs. 1 GemHVO durchzuführen, wenn die Wertgrenzen für eine beschränkte Ausschreibung gemäß aktuellem Wertgrenzenerlass des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus M-V überschritten werden. Die Ergebnisse des Vergleiches sind in den Planunterlagen darzustellen.

 

c)        Ausnahmen von § 9 Abs. 2 der GemHVO, wonach finanzielle Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen erst veranschlagt werden dürfen, wenn Pläne, Kostenberechnungen, ein Investitionszeitenplan und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Investitionskosten sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter ersichtlich sind, werden gemäß § 9 Abs. 3 GemHVO unterhalb einer Wertgrenze von 100.000 EUR für zulässig erklärt. Die Inanspruchnahme der Ausnahme ist zu begründen.

 

d)        Ansätze für Zahlungen aus Investitionstätigkeit bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck gemäß § 15 Abs. 3 GemHVO bestehen, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem die Investition in ihren wesentlichen Teilen genutzt werden kann oder die Maßnahme durchgeführt wurde. Soweit die Zahlungsermächtigung im Vorjahr nicht oder nur unwesentlich (Planungskosten) in Anspruch genommen wurde kommt eine Ermächtigungsübertragung grundsätzlich nicht in Betracht und die Mittel sind im Haushaltsplan neu zu veranschlagen.

 

 

  1. Wesentlichkeitsgrenzen bei Rückstellungen

Dem Grundsatz der Wesentlichkeit folgend sind Rückstellungen nicht zu bilden, sofern

sie im Einzelfall den Wert von 3.000 € unterschreiten.

 

II.Die Stadtvertretung beschließt als Bestandteil der Haushaltssatzung 2018 den als Band I und II beiliegenden Haushaltsplan 2018 in der Fassung der DS 2018/FB 2/052 unter Berücksichtigung der in Anlage 1 vorgenommenen Korrekturen.

 

 

 


 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

5

Nein-Stimmen:

0

Enthaltungen:

6

 

Herr Sommerfeld verlässt um 18:15 Uhr die Sitzung.