Auszug - Haushaltssatzung 2018 der Hansestadt Anklam  

Sitzung der Stadtvertretung der Hansestadt Anklam
TOP: Ö 7.11
Gremium: Stadtvertretung der Hansestadt Anklam Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Do, 15.02.2018 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 15:30 - 19:01 Anlass: Sitzung
Raum: Gotisches Giebelhaus
Ort: Frauenstraße 12, 17389 Anklam
Zusatz: Pause - 17:00 Uhr
2018/FB2/055 Haushaltssatzung 2018 der Hansestadt Anklam
   
 
Status:öffentlichDrucksache-Art:Beschlussvorlage
Unterzeichner FB/SG:1. Michael Galander
2. Bürgermeister
Federführend:Fachbereich 2 - Finanzmanagement und Zentrale Dienste Bearbeiter/-in: Strumpf, Uta

 

 


Beschluss:

 

I.   Die Stadtvertretung erlässt für das Haushaltsjahr 2018 folgende Haushaltssatzung für die Hansestadt Anklam in der Fassung der mehrheitlich beschlossenen Änderungsanträge sowie der in Anlage 4 zur DS 2018/FB2/055 erfolgten Korrektur Investitionstätigkeit Schulcampus und Haus der Bildung.

 

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018 wird / werden

 

 

EUR

1.

im Ergebnishaushalt

 

a)

der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf

18.992.200

 

der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf

21.208.300

 

der Saldo der ordentlichen Erträge und Aufwendungen auf

-2.216.100

 

 

 

b)

der Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf

0

 

der Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf

0

 

der Saldo der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen auf

0

 

 

 

c)

das Jahresergebnis vor Veränderung der Rücklagen auf

-2.216.100

 

die Einstellung in Rücklagen auf

0

 

die Entnahmen aus Rücklagen auf

95.600

 

das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen auf

-2.120.500

 

 

 

 

 

 

2.

im Finanzhaushalt

 

a)

die ordentlichen Einzahlungen auf

18.129.500

 

die ordentlichen Auszahlungen auf

18.129.500

 

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

0

 

 

 

b)

die außerordentlichen Einzahlungen

0

 

die außerordentlichen Auszahlungen

0

 

der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen

0

 

 

 

c)

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

3.721.500

 

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

4.455.200

 

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-733.700

 

 

 

d)

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit
(Veränderung der liquiden Mittel und der Kredite zur Sicherung der
Zahlungsfähigkeit) auf

968.800

 

 

 

festgesetzt.

 

 

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

 

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldungen (Kreditermächtigung) wird auf

     2.256.100  

festgesetzt.

 

 

 

 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

 

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf

         884.400  

festgesetzt

 

 

 

 

§ 4 Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit

 

Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird auf

5.556.800

festgesetzt.

 

 

 

 

§ 5 Hebesätze

 

 

 

 

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

v.H.

1.

Grundsteuer

 

 

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf

500

 

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf

460

2.

Gewerbesteuer auf

400

§ 6 Stellen gemäß Stellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan für 2018 ausgewiesenen Stellen beträgt 99,275 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

§ 7 Eigenkapital

 

EUR

Der Stand des Eigenkapitales zum 31.12.2013 betrug

106.139.994

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitales zum 31.12.2017 beträgt

99.924.912

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitales zum 31.12.2018 beträgt

98.426.995

 

§ 8 Wertgrenzen

  1. Notwendigkeit zur Erstellung einer Nachtragshaushaltssatzung

a)        Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 KV M-V gilt eine Erhöhung des Jahresfehlbetrages im Ergebnishaushalt um 10 v. H.

b)        Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 2 KV M-V gilt eine Erhöhung des Saldos zwischen ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt um 10 v. H.

c)        Als erheblich sind Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 3 KV  M-V anzusehen, wenn sie im Einzelfall 2 v. H. der Gesamtaufwendungen/Gesamtauszahlungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.

d)        Als geringfügig im Sinne von § 48 Abs. 3 Nr. 1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 2 v. H. der Auszahlungen für die Investitionstätigkeit nicht übersteigen.

 

 

  1. Regelungen zu Investitionsmaßnahmen

a)        Die Wesentlichkeitsgrenze für Ein- bzw. Auszahlungen aus Investitionstätigkeit, die nach § 4 Abs. 12 GemHVO zu erläutern sind, wird auf  50.000 EUR festgelegt. Investive Zuschüsse an Dritte sind auch unterhalb dieser Grenze zu erläutern.

 

b)        Für die Veranschlagung von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist unter mehreren in Betracht kommenden Alternativen ein Wirtschaftlichkeitsvergleich gemäß § 9 Abs. 1 GemHVO durchzuführen, wenn die Wertgrenzen für eine beschränkte Ausschreibung gemäß aktuellem Wertgrenzenerlass des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus M-V überschritten werden. Die Ergebnisse des Vergleiches sind in den Planunterlagen darzustellen.

 

c)        Ausnahmen von § 9 Abs. 2 der GemHVO, wonach finanzielle Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen erst veranschlagt werden dürfen, wenn Pläne, Kostenberechnungen, ein Investitionszeitenplan und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Investitionskosten sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter ersichtlich sind, werden gemäß § 9 Abs. 3 GemHVO unterhalb einer Wertgrenze von 100.000 EUR für zulässig erklärt. Die Inanspruchnahme der Ausnahme ist zu begründen.

 

d)        Ansätze für Zahlungen aus Investitionstätigkeit bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck gemäß § 15 Abs. 3 GemHVO bestehen, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem die Investition in ihren wesentlichen Teilen genutzt werden kann oder die Maßnahme durchgeführt wurde. Soweit die Zahlungsermächtigung im Vorjahr nicht oder nur unwesentlich (Planungskosten) in Anspruch genommen wurde kommt eine Ermächtigungsübertragung grundsätzlich nicht in Betracht und die Mittel sind im Haushaltsplan neu zu veranschlagen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  1. Wesentlichkeitsgrenzen bei Rückstellungen

Dem Grundsatz der Wesentlichkeit folgend sind Rückstellungen nicht zu bilden,
sofern sie im Einzelfall den Wert von 3.000 € unterschreiten.

 

II.Die Stadtvertretung beschließt als Bestandteil der Haushaltssatzung 2018 den als
Band I und II beiliegenden Haushaltsplan 2018 in der Fassung der DS 2018/FB 2/052
unter Berücksichtigung der in Anlage 1 vorgenommenen Korrekturen.

 


 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

10

Nein-Stimmen:

0

Enthaltungen:

8