Drucksache - 2017/FB2/039  

Betreff: Korrespondierende Maßnahmen zur Kostensenkung
Status:öffentlichDrucksache-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Fachbereich 2 - Finanzmanagement und Zentrale Dienste Bearbeiter/-in: Hirschmann, Peggy
Beratungsfolge:
Stadtvertretung der Hansestadt Anklam Entscheidung
02.02.2017 
Sitzung der Stadtvertretung der Hansestadt Anklam ungeändert beschlossen   
Anlagen:
ATZ Anlagen 1 - 5 (PDF)  

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung beschließt zur finanziellen Sicherstellung der mit dem 4. Nachtragshaushaltsplan 2015/16 beschlossenen Altersteilzeitregelung mit verbindlicher und verpflichtender Wirkung für das im Ergebnis der externen Untersuchung aufzustellende Haushaltssicherungskonzept HSK 2017 nachfolgende korrespondierende Maßnahmen zur Kostensenkung:

Im Stellenplan zum Haushaltsplan 2017 sind ku-Vermerke dergestalt anzubringen, dass

  • für die Personalstelle 1.17 mit Wirkung zum 1.12.2017 eine Nachbesetzung mit der Entgeltgruppe 8
  • für die Personalstelle 1.21 mit Wirkung zum 1.9.2019 eine Nachbesetzung mit der Entgeltgruppe 6

erfolgt. Die damit und mit  dem für die Personalstelle 1.201.4 bereits beschlossenen kw-Vermerk verbundenen Personalminderaufwendungen sind im HSK wie in Anlage 5 für den Konsolidierungszeitraum ausgewiesen zu berücksichtigen.                                                                                                                                                                                                                                  

 

 


Sachdarstellung:

 

  1.  Erläuterung der aktuellen Situation

Die Stadtvertretung hat am 17.3.2016 mit dem 4. Nachtragshaushalt 2015/16 (DS 2016/FB2/019) den Bürgermeister zum Abschluss von 9 Altersteilzeitvereinbarungen ermächtigt und diesbezügliche Änderungen des Stellenplanes beschlossen.

Die Untere Rechtsaufsichtsbehörde hat diesen Beschluss grundsätzlich genehmigt, allerdings mit Schreiben vom 7.8.2016 folgendes verfügt:

„Die Genehmigung der Stellenplanänderungen für die Altersteilzeitstellen erfolgt unter folgender Bedingung:

Gemäß § 43 Abs. 8 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Satz 3 KV M-V sind die korrespondierenden Maßnahmen zur Kostensenkung gemäß den Ausführungen in der Widerspruchsbegründung in Verbindung mit dem Personalentwicklungskonzept verbindlich im Haushaltskonsolidierungskonzept, welches der unteren Rechtsaufsichtsbehörde bis zum 15.12.2016 vorzulegen ist, aufzunehmen.“

 

Die Bedingung wurde wie folgt begründet:

„Die ... Genehmigung des Stellenplanes der 4. Nachtraghaushaltssatzung begründet sich mit der im Widerspruch abweichend zur Nachtragsplanung nachgewiesenen Einsparung von Personalkosten in Höhe von 115.000 €. Die Bedingung ist jedoch erforderlich, da mit den Altersteilzeitverträgen unabänderliche Tatsachen geschaffen werden, deren Mehrkosten erst in späteren Haushaltsjahren kompensiert werden können. Dem ist verbindlich im Haushaltssicherungskonzept Rechnung zu tragen.“

 

Wie bekannt hat die Obere Rechtsaufsichtsbehörde es nicht als zielführend angesehen, bereits mit dem zum Gespräch in Schwerin am 17.11.2016 vorliegenden Entwurf eines Haushaltssicherungskonzeptes in die Stadtvertretung zu gehen. Vielmehr sollte das Ergebnis der am 19.1.2017 im Rahmen einer Freihändigen Vergabe ausgeschriebenen externen Untersuchung abgewartet werden. Die vorstehend durch die Untere Rechtsaufsichtsbehörde gesetzte Frist zur Vorlage des HSK (15.12.2016) wurde durch die Obere Rechtsaufsichtsbehörde demzufolge aufgehoben. Angesprochen auf die Frage, welche Konsequenzen die Aufhebung der Frist und die damit verbundenen mehrmonatige Verzögerung der Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes auf den Abschluss der Altersteilzeitvereinbarungen hat, verweist die Obere Rechtsaufsichtsbehörde darauf, dass dies mit der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde zu klären ist.

Die Untere Rechtsaufsichtsbehörde besteht in der Sache auf der Umsetzung der vorstehend genannten Bedingung, wenngleich die Frist insofern nicht mehr relevant ist. Sie hat erklärt, dass sie in dieser Angelegenheit auf Vorschläge der Stadt wartet.

Die Erfüllung der gestellten Bedingung wäre nach Ansicht der Verwaltung jederzeit möglich, allein es fehlt aus den vorgenannten Gründen formal die Möglichkeit, dies zeitnah im Rahmen eines Haushaltssicherungskonzeptes zu fixieren.

Die aus dieser Situation resultierende zeitliche Verzögerung mindert in der Konsequenz die mit den Altersteilzeitvereinbarungen insgesamt verbundenen finanziellen Einsparungen und sonstigen positiven Effekte.

Die Verwaltung ist der Auffassung, dass die geforderte verbindliche Aufnahme der korrespondierenden Maßnahmen zur Kostensenkung ebenso gut und mit gleicher Verbindlichkeit im Rahmen eines Beschlusses der Stadtvertretung erfolgen kann, soweit er verpflichtende Wirkungen auf das nächste Haushaltssicherungskonzept und den nächsten Stellenplan entfaltet. Dies ist Inhalt des vorliegenden Beschlussvorschlages und damit Gegenstand des Vorschlages an die Untere Rechtsaufsichtsbehörde zur Lösung der Angelegenheit.

Im Übrigen haben 2 der ehemals 9 Interessenten zwischenzeitlich ihr Interesse am Abschluss einer ATZ-Vereinbarung zurückgezogen.

 

 

 

  1. Kostenbetrachtung

 

Die in der Bedingung der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde benannten „korrespondierenden Maßnahmen zur Kostensenkung beziehen sich auf die Ausführungen in der Widerspruchsbegründung zur Verfügung vom 23.6.2016 in Verbindung mit dem Personalentwicklungskonzept. Die mit der Widerspruchsbegründung aktualisierte Wirtschaftlichkeitsbetrachtung geht anstelle der in der DS 2016/FB2/019 noch kalkulierten Belastung des städtischen Haushaltes Im Zuge der Altersteilzeit in Höhe von 100 T€ über einen Zeitraum von 5 Jahren nunmehr von einer diesbezüglichen Einsparung in Höhe von 115 T€ im Betrachtungszeitraum aus.

 

Die finanziell entlastenden Effekte aus der reinen Nachbesetzung mindern zwar die naturgemäß im Rahmen von Altersteilzeitverträgen entstehenden finanziellen Belastungen des Arbeitgebers ab, führen aber noch nicht zu einem grundlegend anderen Ergebnis. Erst die zusätzlichen Effekte wie die Herunterstufung der Entgeltgruppen bei Nachbesetzungen (Lfd. Nr. 1 und 3) und der vollständige Verzicht auf die Nachbesetzung (Lfd. Nr. 7) kompensieren die Belastung des Arbeitgebers deutlich und können –wie im vorliegenden Fall- unter Umständen sogar positive Wirkungen entfalten. Regelmäßig werden derartige Effekte nicht geltend gemacht werden können. Deshalb wird die Altersteilzeit regelmäßig auch eine finanzielle Belastung darstellen. Im Fall der Hansestadt Anklam sind diese Effekte aber kausal mit der Altersteilzeit verknüpft und können aus diesem Grund in die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung einbezogen werden.

Durch die erwähnte Antragsrücknahme von 2 Mitarbeiterinnen würde sich die kalkulierte Einsparung sogar auf 160 T€ erhöhen, würde man die Unterstellungen des 4. Nachtragshaushaltes 2015/16 zu Grunde legen (Übersicht 1).

Übersicht 1:    Konsequenzen des Abschluss von ATZ-Vereinbarungen mit 7 verbliebenen Interessenten unter Zugrundelegung der Unterstellungen des 4. Nachtragshaushaltes 2015/16

Den im Ergebnis der Umwandlung bzw. des Wegfalls von Personalstellen eingesparten Personalkosten in Höhe von 248 T€ standen 88 T€ Personalkostenerhöhungen gegenüber. Per Saldo blieben 160 T€ Einsparungen über.

Nunmehr sind Monate vergangen und die Unterstellungen des 4. Nachtragshaushaltes 2015/16 sind nicht mehr aktuell. Die nunmehr aktuelle  Situation, unterstellt, die Verträge würden zum 1.3.2017 abgeschlossen, zeigt Übersicht 2. Die Daten beruhen auf der in den Anlagen 1 bis 4 durchgeführten Kalkulation.

Übersicht 2:    Konsequenzen des Abschluss von ATZ-Vereinbarungen zum 1.3.2017 mit 7 verbliebenen Interessenten

1) Die Herleitung der finanziellen Konsequenzen beim Abschluss von ATZ-Vereinbarungen ist den Anlagen 1 bis 3 zu entnehmen.

Den im Ergebnis der Umwandlung bzw. des Wegfalls von Personalstellen eingesparten Personalkosten in Höhe von nunmehr noch 225 T€ stehen bereits 92 T€ Personalkostenerhöhungen gegenüber. Per Saldo bleiben noch 133 T€ Einsparungen über.

Allein durch Zeitverzug entsteht somit eine spürbare Reduzierung der mit dem Abschluss der Vereinbarungen ursprünglich erzielbaren positiven Wirkungen. Noch deutliche wird dies, wenn man davon ausgeht, dass weitere 8 Monate vergehen und die Verträge erst zum 1.11.2017 unterzeichnet werden könnten (Übersicht 3).

 

Übersicht 3:    Konsequenzen des Abschluss von ATZ-Vereinbarungen zum 1.11.2017 mit 7 verbliebenen Interessenten

1) Die Herleitung der finanziellen Konsequenzen beim Abschluss von ATZ-Vereinbarungen ist den Anlagen 1 bis 3 zu entnehmen.

193 T€ Personalkosteneinsparungen und 103 T€ Personalkostenerhöhungen bilden ein Einsparungssaldo von nur noch 90 T€.

 

  1. Korrespondierenden Maßnahmen zur Kostensenkung

Was sind die mit den Stellenplanänderungen für die Altersteilzeitstellen einhergehenden „korrespondierenden Maßnahmen zur Kostensenkung“, die verbindlich in einem Haushaltssicherungskonzept aufzunehmen sind?

Der Beschluss in Bezug auf den Abschluss von 7 Altersteilzeitverträgen begründet sich auf 3 Maßnahmen zur Kostensenkung:

  1. Die Umwandlung der Stelle 1.17 (lfd. Nr. 1) von der Entgeltgruppe 9 in die Entgeltgruppe 8 im Zuge der Nachbesetzung.
  2. Die Umwandlung der Stelle 1.21 (lfd. Nr. 3) von der Entgeltgruppe 9 in die Entgeltgruppe 6 im Zuge der Nachbesetzung.
  3. Den Wegfall der Stelle 1.201.4 nach Beendigung der Freistellungsphase

Alle drei Maßnahmen generieren mit Wirkung ab dem 1.3.2017 ein Einsparpotential

in Höhe von insgesamt 225 T€. Dieses Potential reicht aus, um die sich ergebenden Personalkostenerhöhungen von 92 T€ mitzufinanzieren. Die verbleibenden Kosteneinsparungen in Höhe von 133 T€ dienen der Haushaltskonsolidierung insgesamt.

 

Während die Absicherung der Kosteneinsparung aus Maßnahme Nr. 3 bereits im Stellenplan zum 4. Nachtragshaushalt 2015/16 in Form eines kw-Vermerkes erfolgte, ist eine derartige Absicherung in Bezug auf die Maßnahmen Nr. 1 und 2 noch erforderlich. Dies ist u.a. Gegenstand des Beschlussvorschlages.

 

Die Anlage 4 bildet die Untersetzung der Personalkostenveränderungen auf die einzelnen Jahre des Konsolidierungszeitraumes ab.

 

In der Anlage 5 werden die korrespondierenden Maßnahmen zur Kostensenkung entsprechend ihrer jährlichen Inanspruchnahme als verbindlicher Beschluss für das noch zu erarbeitende Haushaltssicherungskonzept HSK 2017 aufgeführt und erläutert.

 

 


 

 

 


Anlagen: ATZ Anlagen 1-5

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 ATZ Anlagen 1 - 5 (PDF) (361 KB)