Drucksache - 2017/CDU/016  

Betreff: Jahresverträge der Hansestadt Anklam
Status:öffentlichDrucksache-Art:Beschlussvorlage
Unterzeichner FB/SG:1. Steffen Gabe
2. Fraktionsvorsitzender
Federführend:Fraktion CDU Bearbeiter/-in: Strumpf, Uta
Beratungsfolge:
Stadtvertretung der Hansestadt Anklam Entscheidung
07.12.2017 
Sitzung der Stadtvertretung der Hansestadt Anklam an Verwaltung zurück verwiesen   

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung beschließt, zukünftige Jahresverträge über die Unterhaltung Winterdienst, Parkplätze, Straßenreinigung, Gehwege und Handreinigung (Verkehrsinseln, Bushaltestellen und Papierkorbreinigung) in ihrer Laufzeit auf zwei Jahre zu begrenzen.

 

Die erforderlichen Ausschreibungen sollen nach VOL/VOB als beschränkte Ausschreibungen nach öffentlichem Teilnehmerwettbewerb erfolgen. Als Grundlage für die Ausschreibungen ist der Durchschnitt der in den letzten drei Jahren vor dem Ausschreibungsjahr abgerechneten Leistungen anzusetzen (Mengenansätze, wie z. B. m², Stückzahl, Stunden, etc.).

 

Die Entscheidung über die Bewerber, die zu einer Angebotsabgabe aufgefordert werden sollen, ist mit einer Gesamtaufstellung der Bewerber vorab dem Bauausschuss zur Beratung vorzulegen.

 

 

 


Sachdarstellung:

Die bestehenden Verträge verlängern sich jährlich stillschweigend um ein weiteres Jahr. Bisher wurden alle Preise stets nach oben angepasst.

 

Für die beschränkte Ausschreibung nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb erfolgt die Bekanntmachung zunächst – wie bei einer öffentlichen Ausschreibung – an eine unbeschränkte Zahl von Teilnehmern. Anschließend sind vom Ausschreibenden infrage kommende Unternehmen aus den Teilnehmern, die ihr Interesse bekundet haben, auszuwählen.

 

Die Betrachtung der Durchschnittswerte der vorangegangenen drei Jahre ist erforderlich, um den gesamten Umfang der erforderlichen Leistungen realitätsnah darzustellen. Eine Ausschreibung von Einzelleistungen, die sich im Laufe des Jahres durch eine Ansammlung von vielen Einzelleistungen zu einer Gesamtleistung summieren, ist nicht zielführend. Etwaige Bieter müssen vor Abgabe ihres Angebots das Gesamtauftragsvolumen aus den Ausschreibungsunterlagen erkennen können.

 

Hier wird insbesondere verwiesen auf § 7 Abs. 1 Nr. 1-4:

 

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A

 

§ 7 Leistungsbeschreibung

 

Abs. 1

  1. Die Leistung ist eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Unternehmen die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können.

 

  1. Um eine einwandfreie Preisermittlung zu ermöglichen, sind alle sie beeinflussenden Umstände festzustellen und in den Vergabeunterlagen anzugeben.

 

 

  1. Dem Auftragnehmer darf kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden für Umstände und Ereignisse, auf die er keinen Einfluss hat und deren Einwirkung auf die Preise und Fristen er nicht im Voraus schätzen kann.

 

  1. 1 Bedarfspositionen sind grundsätzlich nicht in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen.

2 Angehängte Stundenlohnarbeiten dürfen nur in dem unbedingt erforderlichen Umfang in die Leistungsbeschreibung aufgenommen werden.

 

  1. Erforderlichenfalls sind auch der Zweck und die vorgesehene Beanspruchung der fertigen Leistung anzugeben.

 

  1. Die für die Ausführung der Leistung wesentlichen Verhältnisse der Baustelle, z. B. Boden- und Wasserverhältnisse, sind so zu beschreiben, dass das Unternehmen ihre Auswirkungen auf die bauliche Anlage und die Bauausführung hinreichend beurteilen kann.

 

  1. Die "Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung" in Abschnitt 0 der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen, DIN 18299 ff., sind zu beachten.

 

Abs. 2

In technischen Spezifikationen darf nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren, das die von einem bestimmten Unternehmen bereitgestellten Produkte charakterisiert, oder auf Marken, Patente, Typen oder einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Produktion verwiesen werden, es sei denn

 

  1. dies ist durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt oder
  2. der Auftragsgegenstand kann nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden; solche Verweise sind mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen.

 

Abs.3

Bei der Beschreibung der Leistung sind die verkehrsüblichen Bezeichnungen zu beachten.

 

Auf Grund der derzeitigen HH-lage ist es erforderlich die Preise von weiteren Unternehmen abzufordern, um eine größere Preistransparenz zu erreichen und gegebenenfalls günstigere Angebote zu erhalten. Der Verwaltungsaufwand, wegen der alle zwei Jahre stattfindenden Ausschreibung, sollte durch die zu erwartenden Einsparungen mehr als gedeckt sein.

 

  

 


Finanzielle Auswirkungen:

Kostenreduzierung bei Auftragsvergaben und daraus resultierende Einsparungen im Haushalt.

 

 

 


Anlagen:

 keine