Diese Webseite verwendet Cookies, um das Sammeln und Analysieren statistischer Daten in anonymisierter Form zu ermöglichen.
Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Weitere Informationen erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Hilfsnavigation

Zum Aktivieren des Google-Übersetzers bitte klicken. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an Google übermittelt werden.
Mehr Informationen zum Datenschutz
A B C D E F G H I J K L M N O P QR S T U V W XYZ Alle
 

Abmeldung bei der Meldebehörde
[Nr.99115005070001 ]

Zuständige Behörde:

Burgstraße 15
17389 Anklam
Telefon:  03971 835 256
Fax:  03971 835 250
E-Mail:  fb3@anklam.de
Ins Adressbuch exportieren

Ansprechpartner

FB 3 Öffentliche Ordnung und Bürgerdienste
Sachgebietsleiterin
Frauenstraße 12
17389 Anklam
Telefon:  03971 202712
E-Mail:  C.Scheffler@anklam.de
Fax:  03971 202725
Raum:  4
Ins Adressbuch exportieren
FB 3 Öffentliche Ordnung und Bürgerdienste
Bürgerbüro / Meldeamt
Burgstraße 15
17389 Anklam
Telefon:  03971 835 226
E-Mail:  M.Zehm@anklam.de
Fax:  03971 835 250
Raum:  6
Ins Adressbuch exportieren

Volltext

Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde abzumelden. Sie ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich. Das heißt, dass Sie sich immer dann abmelden müssen, wenn Sie ins Ausland verziehen. Abmeldepflichtig sind Sie auch dann, wenn Sie eine Ihrer Wohnungen im Inland aufgeben (zum Beispiel eine Nebenwohnung), ohne zugleich eine neue Wohnung zu beziehen.

Nicht abmelden müssen Sie sich dagegen, wenn Sie innerhalb Deutschlands umziehen, also aus einer Wohnung ausziehen und in eine neue Wohnung einziehen. In diesem Fall genügt es, wenn Sie sich bei Ihrer neuen Gemeinde anmelden. Diese teilt Ihrer früheren Gemeinde mit, dass Sie umgezogen sind.

Erforderliche Unterlagen

Gegebenenfalls fordert die Meldebehörde vor allem die Vorlage von:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Ausweise der Familienmitglieder, wenn alle auf einem Meldeschein gemeldet werden
  • Kinderreisepass beziehungsweise Geburtsurkunde (für Kinder, die keinen Kinderreisepass besitzen)

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

Es fallen keine Gebühren beziehungsweise Kosten an.

Zuständige Stelle

Die zuständige Stelle ist die für Ihre Wohnung zuständige Meldebehörde des Amtes oder der amtsfreien Gemeinde.

Verfahrensablauf

Für die Abmeldung müssen Sie den amtlich vorgeschriebenen Abmeldeschein ausfüllen, unterschreiben und bei der Meldebehörde abgeben. Bei der Abgabe des Abmeldescheins können Sie sich durch eine geeignete Person vertreten lassen. Sie können den Abmeldeschein aber auch übersenden. Der Abmeldeschein ist bei der Meldebehörde erhältlich. Bei einigen Gemeinden steht Ihnen der Abmeldeschein auch zum Download zur Verfügung. Führt die Gemeinde das Melderegister automatisiert, kann vom Ausfüllen des Abmeldescheins abgesehen werden, wenn Sie persönlich bei der Meldebehörde erscheinen und auf einem Ausdruck der von Ihnen erhobenen Daten deren Richtigkeit durch Ihre Unterschrift bestätigen.

Familienangehörige, die in derselben Wohnung gewohnt haben und mit umziehen, sollen einen Abmeldeschein gemeinsam verwenden.

Im Anschluss an die erfolgte Abmeldung erhalten Sie eine Abmeldebestätigung für Ihre Unterlagen.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

25.06.2019
15.05.2012