Drucksache - 2022/FB2/286  

Betreff: Festsetzung der Aufnahmekapazität an den öffentlichen Schulen
Status:öffentlichDrucksache-Art:Beschlussvorlage
Unterzeichner FB/SG:1. Michael Galander
2. Bürgermeister
Federführend:Fachbereich 2 - Finanzmanagement, Stadtmarketing, Bildung und Kultur Bearbeiter/-in: Heeger, Axel
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtmarketing, Bildung und Kultur Empfehlung
21.03.2023 
Sitzung des Ausschusses für Stadtmarketing, Bildung und Kultur ungeändert beschlossen   
Stadtvertretung der Hansestadt Anklam Entscheidung
10.05.2023 
Sitzung der Stadtvertretung der Hansestadt Anklam ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Satzung Schulkapazitätenverordnung  

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung der Hansestadt Anklam beschließt die Satzung zur Festsetzung der Aufnahmekapazität an den öffentlichen allgemeinbildenden Schulen in Trägerschaft der Hansestadt Anklam (Grundschulen und regionale Schulen).

 

 

 

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Sachdarstellung:

 

Gemäß § 2 Abs. 1 Schulkapazitätsverordnung M-V erfolgt die Festlegung der Aufnahmekapazität einer Schule durch den Schulträger im eigenen Wirkungskreis.

 

Entsprechend § 3 der Schulkapazitätsverordnung M-V (SchulKapVO M-V) muss für jede Klasse oder Lerngruppe ein geeigneter Unterrichtsraum vorhanden sein. Fachräume, deren spezifische Ausstattung die Nutzung als allgemeine Unterrichtsräume erheblich einschränkt, können bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität unberücksichtigt bleiben (z.B. Werkraum oder Chemieraum).

 

Für jeden einzelnen Raum ist auszuweisen, wie viele Schüler/innen in diesem Unterrichtsraum beschult werden können, so dass der Bildungsauftrag noch effizient verwirklicht werden kann und die Funktionsfähigkeit im Unterrichtsablauf gesichert ist. Als Orientierungswert kann für die allgemeinen Schulen von einem Bedarf von 1,9 qm je Schülerarbeitsplatz ausgegangen werden.

 

Die Klassenräume sind in der Schulkapazitätsverordnung in Bruttoflächen angegeben. Von der Raumgröße ist ein gewisser Teil als nicht nutzbarer Raum abzuziehen.

 

Nach ständiger Rechtsprechung haben die Schüler einen Aufnahmeanspruch, solange durch ihre Aufnahme nicht die Funktionsfähigkeit der Schule beeinträchtigt wird.

Konkretisiert wird die Aussage durch die Kapazitätsverordnung, die gemäß § 45 Abs. 2 des Schulgesetzes M-V so zu bemessen sind, dass nach Ausschöpfung der verfügbaren Mittel und unter den personellen, sachlichen und fachlichen Gegebenheiten die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule noch gesichert ist.

Daraus ergibt sich, dass bezüglich der Prüfung eines konkreten Aufnahmeanspruches die Kapazitätsverordnungen erste Anhaltspunkte dafür geben, bis zu welcher Höchstzahl Schüler in einer Klasse oder Schule aufgenommen werden können.

Es ist aber in jedem konkreten Fall zu prüfen, ob und inwieweit eine Aufnahme trotz des Erreichens der vorgesehenen Höchstzahlen noch möglich ist, da im zu prüfenden Einzelfall die Aufnahme eines weiteren Schülers nicht über die Grenze der Funktionsfähigkeit führt.

 

Die Aufnahme eines Schülers kann nicht allein durch den allgemeinen Hinweis, dass die Schülerzahl oder Klassenstärke laut Kapazitätsverordnung erreicht ist, abgewiesen werden. Das Erreichen der vorgesehenen Schülerzahl ist nicht als ein starkes Indiz dafür, dass eine weitere Aufnahme des Schülers ausscheidet. Allerdings muss dann zusammen mit dem Schulträger nochmals geprüft werden, ob die Aufnahme eines weiteren Schülers zum Beispiel auch innerhalb des Schuljahres (Flüchtlinge, Umzügler etc.) möglich ist.

 

Der derzeitige IST- Zustand zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser beschließenden Satzung an den Schulen bleibt unberührt.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

keine

 

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Anlagen:

 

Satzung Schulkapazitätsverordnung

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Satzung Schulkapazitätenverordnung (163 KB)