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TOP | Betreff | Drucksache | |||||||||
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Ö 1 | Eröffnung und Bestätigung der Beschlussfähigkeit | ||||||||||
Ö 2 | Bestätigung der Tagesordnung | ||||||||||
Ö 3 | Bekanntgabe der Beschlüsse aus dem nicht öffentlichen Teil der SVV vom 21.10.2021 | 2021/SVV/050 | |||||||||
Ö 4 | Protokolle der Hauptausschusssitzungen vom 16.09.2021 und 21.10.2021 | ||||||||||
Ö 5 | Verleihung der Ehrennadel an Herrn Luft | ||||||||||
Ö 6 | Beschlusskontrolle - öffentlicher Teil | ||||||||||
Ö 7 | Einwohnerfragestunde (gemäß § 15 Abs. 2 der Geschäftsordnung der Stadtvertretung) | ||||||||||
Ö 8 | Haushaltssicherungskonzept 2022 der Hansestadt Anklam | ||||||||||
Ö 8.1 | Antrag der CDU Fraktion zum Haushaltssicherungskonzept 2022 der Hansestadt Anklam | 2021/FB2/224-001 | |||||||||
Ö 8.2 | Haushaltssicherungskonzept 2022 der Hansestadt Anklam | 2021/FB2/224 | |||||||||
Ö 9 | Haushaltssatzung der Hansestadt Anklam für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 | 2021/FB2/221 | |||||||||
VORLAGE | |||||||||||
Beschlussvorschlag:
Die Stadtvertretung erlässt für die Haushaltsjahre 2022/20233 folgende Haushaltssatzung für die Hansestadt Anklam:
Haushaltssatzung der Hansestadt Anklam für die Haushaltsjahre 2022 und 2023
Aufgrund des § 45 i.V.m. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Stadtvertretung der Hansestadt Anklam vom 16.12.2021 und nach Bekanntgabe der rechtsaufsichtlichen Entscheidungen durch die untere Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Vorpommern-Greifswald zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldungen wird 2022 2023
festgesetzt auf 1.523.200 EUR 1.182.500 EUR.
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf 19.665.600 EUR.
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird 2022 2023
festgesetzt auf 31.750.000 EUR 9.100.000 EUR.
(Darunter zur Vorfinanzierung von Fördermitteln 24.178.300 EUR 6.317.000 EUR)
§ 5 Hebesätze
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
§ 6 Stellen gemäß Stellenplan
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt im Haushaltsjahr 2022 105,3808 und im Haushaltsjahr 2023 105,3732 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
§ 7 Wertgrenzen
a) Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 KV M-V gilt eine Erhöhung des Jahresfehlbetrages im Ergebnishaushalt um 50.000 EUR.
b) Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 2 KV M-V gilt eine Erhöhung des Saldos zwischen ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt um 50.000 EUR.
c) Als erheblich sind Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 3 KV M-V anzusehen, wenn sie im Einzelfall 2 v. H. der Gesamtaufwendungen/Gesamtauszahlungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.
d) Als geringfügig im Sinne von § 48 Abs. 3 Nr. 1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 2 v. H. der Auszahlungen für die Investitionstätigkeit nicht übersteigen.
a) Die Wesentlichkeitsgrenze für Ein- bzw. Auszahlungen aus Investitionstätigkeit, die zu erläutern sind, wird auf 50.000 EUR festgelegt. Investive Zuschüsse an Dritte sind auch unterhalb dieser Grenze zu erläutern.
b) Für die Veranschlagung von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist unter mehreren in Betracht kommenden Alternativen ein Wirtschaftlichkeitsvergleich gemäß § 9 Abs. 1 GemHVO durchzuführen, wenn die Wertgrenzen für eine beschränkte Ausschreibung gemäß aktuellem Wertgrenzenerlass des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus M-V überschritten werden. Die Ergebnisse des Vergleiches sind in den Planunterlagen darzustellen.
c) Ausnahmen von § 9 Abs. 2 der GemHVO, wonach finanzielle Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen erst veranschlagt werden dürfen, wenn Pläne, Kostenberechnungen, ein Investitionszeitenplan und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Investitionskosten sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter ersichtlich sind, werden gemäß § 9 Abs. 3 GemHVO unterhalb einer Wertgrenze von 100.000 EUR für zulässig erklärt. Die Inanspruchnahme der Ausnahme ist zu begründen.
d) Ansätze für Zahlungen aus Investitionstätigkeit bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck gemäß § 15 Abs. 3 GemHVO bestehen, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem die Investition in ihren wesentlichen Teilen genutzt werden kann oder die Maßnahme durchgeführt wurde. Soweit die Zahlungsermächtigung im Vorjahr nicht oder nur unwesentlich (Planungskosten) in Anspruch genommen wurde kommt eine Ermächtigungsübertragung grundsätzlich nicht in Betracht und die Mittel sind im Haushaltsplan neu zu veranschlagen.
Dem Grundsatz der Wesentlichkeit folgend sind Rückstellungen nicht zu bilden, sofern sie im Einzelfall den Wert von 3.000 € unterschreiten.
Nachrichtliche Angaben:
Anklam, den Siegel
Michael Galander Bürgermeister
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06.12.2021 - Ausschuss für Finanzen | |||||||||||
Ö 5 - ungeändert beschlossen | |||||||||||
Beschlussvorschlag:
Die Stadtvertretung erlässt für die Haushaltsjahre 2022/20233 folgende Haushaltssatzung für die Hansestadt Anklam:
Haushaltssatzung der Hansestadt Anklam für die Haushaltsjahre 2022 und 2023
Aufgrund des § 45 i.V.m. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Stadtvertretung der Hansestadt Anklam vom 16.12.2021 und nach Bekanntgabe der rechtsaufsichtlichen Entscheidungen durch die untere Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Vorpommern-Greifswald zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldungen wird 2022 2023
festgesetzt auf 1.523.200 EUR 1.182.500 EUR.
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf 19.665.600 EUR.
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird 2022 2023
festgesetzt auf 31.750.000 EUR 9.100.000 EUR.
(Darunter zur Vorfinanzierung von Fördermitteln 24.178.300 EUR 6.317.000 EUR)
§ 5 Hebesätze
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
§ 6 Stellen gemäß Stellenplan
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt im Haushaltsjahr 2022 105,3808 und im Haushaltsjahr 2023 105,3732 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
§ 7 Wertgrenzen
a) Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 KV M-V gilt eine Erhöhung des Jahresfehlbetrages im Ergebnishaushalt um 50.000 EUR.
b) Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 2 KV M-V gilt eine Erhöhung des Saldos zwischen ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt um 50.000 EUR.
c) Als erheblich sind Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 3 KV M-V anzusehen, wenn sie im Einzelfall 2 v. H. der Gesamtaufwendungen/Gesamtauszahlungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.
d) Als geringfügig im Sinne von § 48 Abs. 3 Nr. 1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 2 v. H. der Auszahlungen für die Investitionstätigkeit nicht übersteigen.
a) Die Wesentlichkeitsgrenze für Ein- bzw. Auszahlungen aus Investitionstätigkeit, die zu erläutern sind, wird auf 50.000 EUR festgelegt. Investive Zuschüsse an Dritte sind auch unterhalb dieser Grenze zu erläutern.
b) Für die Veranschlagung von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist unter mehreren in Betracht kommenden Alternativen ein Wirtschaftlichkeitsvergleich gemäß § 9 Abs. 1 GemHVO durchzuführen, wenn die Wertgrenzen für eine beschränkte Ausschreibung gemäß aktuellem Wertgrenzenerlass des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus M-V überschritten werden. Die Ergebnisse des Vergleiches sind in den Planunterlagen darzustellen.
c) Ausnahmen von § 9 Abs. 2 der GemHVO, wonach finanzielle Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen erst veranschlagt werden dürfen, wenn Pläne, Kostenberechnungen, ein Investitionszeitenplan und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Investitionskosten sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter ersichtlich sind, werden gemäß § 9 Abs. 3 GemHVO unterhalb einer Wertgrenze von 100.000 EUR für zulässig erklärt. Die Inanspruchnahme der Ausnahme ist zu begründen.
d) Ansätze für Zahlungen aus Investitionstätigkeit bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck gemäß § 15 Abs. 3 GemHVO bestehen, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem die Investition in ihren wesentlichen Teilen genutzt werden kann oder die Maßnahme durchgeführt wurde. Soweit die Zahlungsermächtigung im Vorjahr nicht oder nur unwesentlich (Planungskosten) in Anspruch genommen wurde kommt eine Ermächtigungsübertragung grundsätzlich nicht in Betracht und die Mittel sind im Haushaltsplan neu zu veranschlagen.
Dem Grundsatz der Wesentlichkeit folgend sind Rückstellungen nicht zu bilden, sofern sie im Einzelfall den Wert von 3.000 € unterschreiten.
Nachrichtliche Angaben:
Anklam, den Siegel
Michael Galander Bürgermeister
Abstimmungsergebnis:
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07.12.2021 - Ausschuss für Bau, Stadtentwicklung und Immobilienmanagement | |||||||||||
Ö 5 - ungeändert beschlossen | |||||||||||
Beschlussvorschlag:
Die Stadtvertretung erlässt für die Haushaltsjahre 2022/20233 folgende Haushaltssatzung für die Hansestadt Anklam:
Haushaltssatzung der Hansestadt Anklam für die Haushaltsjahre 2022 und 2023
Aufgrund des § 45 i.V.m. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Stadtvertretung der Hansestadt Anklam vom 16.12.2021 und nach Bekanntgabe der rechtsaufsichtlichen Entscheidungen durch die untere Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Vorpommern-Greifswald zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldungen wird 2022 2023
festgesetzt auf 1.523.200 EUR 1.182.500 EUR.
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf 19.665.600 EUR.
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird 2022 2023
festgesetzt auf 31.750.000 EUR 9.100.000 EUR.
(Darunter zur Vorfinanzierung von Fördermitteln 24.178.300 EUR 6.317.000 EUR)
§ 5 Hebesätze
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
§ 6 Stellen gemäß Stellenplan
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt im Haushaltsjahr 2022 105,3808 und im Haushaltsjahr 2023 105,3732 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
§ 7 Wertgrenzen
a) Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 KV M-V gilt eine Erhöhung des Jahresfehlbetrages im Ergebnishaushalt um 50.000 EUR.
b) Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 2 KV M-V gilt eine Erhöhung des Saldos zwischen ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt um 50.000 EUR.
c) Als erheblich sind Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 3 KV M-V anzusehen, wenn sie im Einzelfall 2 v. H. der Gesamtaufwendungen/Gesamtauszahlungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.
d) Als geringfügig im Sinne von § 48 Abs. 3 Nr. 1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 2 v. H. der Auszahlungen für die Investitionstätigkeit nicht übersteigen.
a) Die Wesentlichkeitsgrenze für Ein- bzw. Auszahlungen aus Investitionstätigkeit, die zu erläutern sind, wird auf 50.000 EUR festgelegt. Investive Zuschüsse an Dritte sind auch unterhalb dieser Grenze zu erläutern.
b) Für die Veranschlagung von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist unter mehreren in Betracht kommenden Alternativen ein Wirtschaftlichkeitsvergleich gemäß § 9 Abs. 1 GemHVO durchzuführen, wenn die Wertgrenzen für eine beschränkte Ausschreibung gemäß aktuellem Wertgrenzenerlass des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus M-V überschritten werden. Die Ergebnisse des Vergleiches sind in den Planunterlagen darzustellen.
c) Ausnahmen von § 9 Abs. 2 der GemHVO, wonach finanzielle Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen erst veranschlagt werden dürfen, wenn Pläne, Kostenberechnungen, ein Investitionszeitenplan und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Investitionskosten sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter ersichtlich sind, werden gemäß § 9 Abs. 3 GemHVO unterhalb einer Wertgrenze von 100.000 EUR für zulässig erklärt. Die Inanspruchnahme der Ausnahme ist zu begründen.
d) Ansätze für Zahlungen aus Investitionstätigkeit bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck gemäß § 15 Abs. 3 GemHVO bestehen, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem die Investition in ihren wesentlichen Teilen genutzt werden kann oder die Maßnahme durchgeführt wurde. Soweit die Zahlungsermächtigung im Vorjahr nicht oder nur unwesentlich (Planungskosten) in Anspruch genommen wurde kommt eine Ermächtigungsübertragung grundsätzlich nicht in Betracht und die Mittel sind im Haushaltsplan neu zu veranschlagen.
Dem Grundsatz der Wesentlichkeit folgend sind Rückstellungen nicht zu bilden, sofern sie im Einzelfall den Wert von 3.000 € unterschreiten.
Nachrichtliche Angaben:
Anklam, den Siegel
Michael Galander Bürgermeister
Abstimmungsergebnis:
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08.12.2021 - Ausschuss für Stadtmarketing, Bildung und Kultur | |||||||||||
Ö 5 - ungeändert beschlossen | |||||||||||
Beschlussvorschlag:
Die Stadtvertretung erlässt für die Haushaltsjahre 2022/20233 folgende Haushaltssatzung für die Hansestadt Anklam:
Haushaltssatzung der Hansestadt Anklam für die Haushaltsjahre 2022 und 2023
Aufgrund des § 45 i.V.m. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Stadtvertretung der Hansestadt Anklam vom 16.12.2021 und nach Bekanntgabe der rechtsaufsichtlichen Entscheidungen durch die untere Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Vorpommern-Greifswald zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldungen wird 2022 2023
festgesetzt auf 1.523.200 EUR 1.182.500 EUR.
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf 19.665.600 EUR.
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird 2022 2023
festgesetzt auf 31.750.000 EUR 9.100.000 EUR.
(Darunter zur Vorfinanzierung von Fördermitteln 24.178.300 EUR 6.317.000 EUR)
§ 5 Hebesätze
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
§ 6 Stellen gemäß Stellenplan
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt im Haushaltsjahr 2022 105,3808 und im Haushaltsjahr 2023 105,3732 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
§ 7 Wertgrenzen
a) Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 KV M-V gilt eine Erhöhung des Jahresfehlbetrages im Ergebnishaushalt um 50.000 EUR.
b) Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 2 KV M-V gilt eine Erhöhung des Saldos zwischen ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt um 50.000 EUR.
c) Als erheblich sind Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 3 KV M-V anzusehen, wenn sie im Einzelfall 2 v. H. der Gesamtaufwendungen/Gesamtauszahlungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.
d) Als geringfügig im Sinne von § 48 Abs. 3 Nr. 1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 2 v. H. der Auszahlungen für die Investitionstätigkeit nicht übersteigen.
a) Die Wesentlichkeitsgrenze für Ein- bzw. Auszahlungen aus Investitionstätigkeit, die zu erläutern sind, wird auf 50.000 EUR festgelegt. Investive Zuschüsse an Dritte sind auch unterhalb dieser Grenze zu erläutern.
b) Für die Veranschlagung von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist unter mehreren in Betracht kommenden Alternativen ein Wirtschaftlichkeitsvergleich gemäß § 9 Abs. 1 GemHVO durchzuführen, wenn die Wertgrenzen für eine beschränkte Ausschreibung gemäß aktuellem Wertgrenzenerlass des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus M-V überschritten werden. Die Ergebnisse des Vergleiches sind in den Planunterlagen darzustellen.
c) Ausnahmen von § 9 Abs. 2 der GemHVO, wonach finanzielle Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen erst veranschlagt werden dürfen, wenn Pläne, Kostenberechnungen, ein Investitionszeitenplan und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Investitionskosten sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter ersichtlich sind, werden gemäß § 9 Abs. 3 GemHVO unterhalb einer Wertgrenze von 100.000 EUR für zulässig erklärt. Die Inanspruchnahme der Ausnahme ist zu begründen.
d) Ansätze für Zahlungen aus Investitionstätigkeit bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck gemäß § 15 Abs. 3 GemHVO bestehen, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem die Investition in ihren wesentlichen Teilen genutzt werden kann oder die Maßnahme durchgeführt wurde. Soweit die Zahlungsermächtigung im Vorjahr nicht oder nur unwesentlich (Planungskosten) in Anspruch genommen wurde kommt eine Ermächtigungsübertragung grundsätzlich nicht in Betracht und die Mittel sind im Haushaltsplan neu zu veranschlagen.
Dem Grundsatz der Wesentlichkeit folgend sind Rückstellungen nicht zu bilden, sofern sie im Einzelfall den Wert von 3.000 € unterschreiten.
Nachrichtliche Angaben:
Anklam, den Siegel
Michael Galander Bürgermeister
Abstimmungsergebnis:
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16.12.2021 - Stadtvertretung der Hansestadt Anklam | |||||||||||
Ö 9 - ungeändert beschlossen | |||||||||||
Beschluss:
Die Stadtvertretung erlässt für die Haushaltsjahre 2022/2023 folgende Haushaltssatzung für die Hansestadt Anklam:
Haushaltssatzung der Hansestadt Anklam für die Haushaltsjahre 2022 und 2023
Aufgrund des § 45 i.V.m. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Stadtvertretung der Hansestadt Anklam vom 16.12.2021 und nach Bekanntgabe der rechtsaufsichtlichen Entscheidungen durch die untere Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Vorpommern-Greifswald zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldungen wird 2022 2023
festgesetzt auf 1.523.200 EUR 1.182.500 EUR.
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf 19.665.600 EUR.
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird 2022 2023
festgesetzt auf 31.750.000 EUR 9.100.000 EUR.
(Darunter zur Vorfinanzierung von Fördermitteln 24.178.300 EUR 6.317.000 EUR)
§ 5 Hebesätze
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
§ 6 Stellen gemäß Stellenplan
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt im Haushaltsjahr 2022 105,3808 und im Haushaltsjahr 2023 105,3732 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
§ 7 Wertgrenzen
a) Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 KV M-V gilt eine Erhöhung des Jahresfehlbetrages im Ergebnishaushalt um 50.000 EUR.
b) Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 2 KV M-V gilt eine Erhöhung des Saldos zwischen ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt um 50.000 EUR.
c) Als erheblich sind Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 3 KV M-V anzusehen, wenn sie im Einzelfall 2 v. H. der Gesamtaufwendungen/Gesamtauszahlungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.
d) Als geringfügig im Sinne von § 48 Abs. 3 Nr. 1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 2 v. H. der Auszahlungen für die Investitionstätigkeit nicht übersteigen.
a) Die Wesentlichkeitsgrenze für Ein- bzw. Auszahlungen aus Investitionstätigkeit, die zu erläutern sind, wird auf 50.000 EUR festgelegt. Investive Zuschüsse an Dritte sind auch unterhalb dieser Grenze zu erläutern.
b) Für die Veranschlagung von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist unter mehreren in Betracht kommenden Alternativen ein Wirtschaftlichkeitsvergleich gemäß § 9 Abs. 1 GemHVO durchzuführen, wenn die Wertgrenzen für eine beschränkte Ausschreibung gemäß aktuellem Wertgrenzenerlass des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus M-V überschritten werden. Die Ergebnisse des Vergleiches sind in den Planunterlagen darzustellen.
c) Ausnahmen von § 9 Abs. 2 der GemHVO, wonach finanzielle Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen erst veranschlagt werden dürfen, wenn Pläne, Kostenberechnungen, ein Investitionszeitenplan und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Investitionskosten sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter ersichtlich sind, werden gemäß § 9 Abs. 3 GemHVO unterhalb einer Wertgrenze von 100.000 EUR für zulässig erklärt. Die Inanspruchnahme der Ausnahme ist zu begründen.
d) Ansätze für Zahlungen aus Investitionstätigkeit bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck gemäß § 15 Abs. 3 GemHVO bestehen, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem die Investition in ihren wesentlichen Teilen genutzt werden kann oder die Maßnahme durchgeführt wurde. Soweit die Zahlungsermächtigung im Vorjahr nicht oder nur unwesentlich (Planungskosten) in Anspruch genommen wurde kommt eine Ermächtigungsübertragung grundsätzlich nicht in Betracht und die Mittel sind im Haushaltsplan neu zu veranschlagen.
Dem Grundsatz der Wesentlichkeit folgend sind Rückstellungen nicht zu bilden, sofern sie im Einzelfall den Wert von 3.000 € unterschreiten.
Nachrichtliche Angaben:
Anklam, den Siegel Michael Galander Bürgermeister
Abstimmungsergebnis:
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Ö 10 | Haushaltssatzung des Städtebaulichen Sondervermögens der Hansestadt Anklam für die Jahre 2022 und 2023 | 2021/FB2/222 | |||||||||
Ö 11 | Annahme einer Spende - Jahresempfang der Hansestadt Anklam | 2021/BM/397 | |||||||||
Ö 12 | Genehmigung einer üpl Ausgabe zur Finanzierung des Bauvorhabens: Neubau eines Kreisverkehrs am Knoten Lübecker Str./Friedländer Landstr. in Anklam | 2021/FB1/561-001 | |||||||||
Ö 13 | Bebauungsplan 1-2020 "Einkaufszentrum REM Anklam" hier: Billigungs- und Auslegungsbeschluss | ||||||||||
Ö 13.1 | Antrag der IfA zum Bebauungsplan 1-2020 "Einkaufszentrum REM Anklam" | 2021/FB1/564-001 | |||||||||
Ö 13.2 | Bebauungsplan 1-2020 "Einkaufszentrum REM Anklam" hier: Billigungs- und Auslegungsbeschluss | 2021/FB1/564 | |||||||||
Ö 14 | Bebauungsplan 1-2017 "Industrie- und Gewerbegebiet Bluthsluster-, Industrie- und Werkstraße" hier: Abwägung der im Rahmen der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange, der Nachbargemeinden und der Öffentlichkeit eingegangenen Anregungen | 2021/FB1/565 | |||||||||
Ö 15 | Bebauungsplan B1-2017 "Industrie- und Gewerbegebiet Bluthsluster-, Industrie- und Werkstraße" hier: 1. Beschluss über die Annahme des Bebauungsplanes B1-2017 "Industrie- und Gewerbegebiet Bluthsluster-, Industrie- und Werkstraße" 2. Billigung der Begründung 3. Beschluss zur Bekanntgabe | 2021/FB1/566 | |||||||||
Ö 16 | Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung des Bürgermeisters - ÜPL zur Finanzierung der Nachtragskosten für die Maßnahme Ersatzneubau Schwimmhalle - "Hansebad Anklam" | 2021/FB1/567-001 | |||||||||
Ö 17 | Annahme einer ähnlichen Zuwendung - Hansefest 2021 | 2021/FB2/186 | |||||||||
Ö 18 | Annahme einer ähnlichen Zuwendung - Hansefest 2021 | 2021/FB2/187 | |||||||||
Ö 19 | Annahme einer ähnlichen Zuwendung - Hansefest 2021 | 2021/FB2/195 | |||||||||
Ö 20 | Annahme einer ähnlichen Zuwendung - Hansefest 2021 | 2021/FB2/196 | |||||||||
Ö 21 | Annahme einer ähnlichen Zuwendung - Hansefest 2021 | 2021/FB2/202 | |||||||||
Ö 22 | Annahme einer ähnlichen Zuwendung - Hansefest 2021 | 2021/FB2/206 | |||||||||
Ö 23 | Annahme einer ähnlichen Zuwendung - Hansefest 2021 | 2021/FB2/211 | |||||||||
Ö 24 | Annahme einer ähnlichen Zuwendung - Hansefest 2021 | 2021/FB2/212 | |||||||||
Ö 25 | Annahme einer Spende - Hansefest 2021 | 2021/FB2/213 | |||||||||
Ö 26 | Grundsatzentscheidung zur Durchführung einer Citymanagementmaßnahme der Hansestadt Anklam | 2021/FB2/223 | |||||||||
Ö 27 | Apl. Ausgabe zur Bereitstellung von Mitteln für Wirtschaftsförderung | 2021/FB2/225 | |||||||||
Ö 28 | Informationen des Bürgermeisters | ||||||||||
Ö 29 | Sonstiges | ||||||||||
Ö 30 | Bestätigung der Niederschrift der Sitzung vom 21.10.2021 - öffentlicher Teil | 2021/SVV/050 | |||||||||
N 31 | Bestätigung der Niederschrift der Sitzung vom 21.10.2021 - nichtöffentlicher Teil | ||||||||||
N 32 | Beschlusskontrolle - nichtöffentlicher Teil | ||||||||||
N 33 | Sonstiges | ||||||||||
N 34 | Schließen der Tagung | ||||||||||