Anzeige über die Erfüllung der Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Menschen abgeben und Ausgleichsabgabe prüfen lassen

Volltext

Private und öffentliche Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen derzeit auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Solange der Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl nicht erreicht, ist er / sie zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe verpflichtet.

Die Ausgleichsabgabe wird auf der Grundlage einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Sie ist, je nach Erfüllung der Beschäftigungspflicht, gestaffelt.

Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht auf.

Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden ausschließlich zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben einschließlich begleitender Hilfe im Arbeitsleben verwendet.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

  • Bescheid ohne Nachforderung:

Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides kann Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

Die Klage ist gegen das Landesamt für Gesundheit und Soziales, Friedrich-Engels-Platz 5 - 8 in 18055 Rostock zu richten.

  • Bescheid bei Nachforderung:

Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides kann Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

Die Klage ist gegen das Landesamt für Gesundheit und Soziales, Friedrich-Engels-Platz 5 - 8 in 18055 Rostock zu richten.

Die Anfechtungsklage gegen die Ausgleichsabgabe hat, im Gegensatz zur Anfechtungsklage gegen den Säumniszuschlag, keine aufschiebende Wirkung; d.h., dass die von Ihnen zu zahlende Ausgleichsabgabe auch für den Fall der Klageerhebung sofort fällig ist.

Erforderliche Unterlagen

Anzuzeigen sind:

  • die Zahl der Arbeitsplätze (gesondert für jeden Betrieb und jede Dienststelle)
  • die Zahl der in den einzelnen Betrieben beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen sowie der sonstigen anrechnungsfähigen Personen. Hierzu ist gegebenenfalls ein Verzeichnis der schwerbehinderten Beschäftigten vorzulegen.
  • Mehrfachanrechnungen (der Arbeitgeber darf unter bestimmten Voraussetzungen bei der Veranlagung zur Ausgleichsabgabe einen schwerbehinderten Arbeitnehmer auf 2 oder 3 Pflichtplätze anrechnen)
  • der Gesamtbetrag der geschuldeten Ausgleichsabgabe

Voraussetzungen

Der Arbeitgeber

  • verfügt über jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätze
  • beschäftigt nicht auf mindestens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen

Die dann zu zahlende Ausgleichsabgabe beträgt je Monat und unbesetztem Pflichtplatz derzeit:

  • EUR 125,00 bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3 Prozent bis weniger als dem geltenden Pflichtsatz (derzeit 5 Prozent)
  • EUR 220,00 bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 2 Prozent bis weniger als 3 Prozent
  • EUR 320,00 bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von weniger als 2 Prozent

Für kleinere Betriebe und Dienststellen bestehen einige Erleichterungen hinsichtlich der Höhe der Ausgleichsabgabe:

  • Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen - sie zahlen je Monat nur EUR 125, wenn sie diesen Pflichtplatz nicht besetzen.
  • Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen 2 Pflichtplätze besetzen - sie zahlen EUR 125, wenn sie nur einen Pflichtplatz besetzen und EUR 220, wenn sie keinen schwerbehinderten Menschen beschäftigen.

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

keine

Verfahrensablauf

Für das Anzeigeverfahren ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig. Hierzu gehören die tatsächliche und rechtliche Prüfung der Daten, die

  • für die Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht
  • zur Überwachung ihrer Erfüllung
  • für die Berechnung der Ausgleichsabgabe

erforderlich sind.

Die Berechnung der Ausgleichsabgabe erfolgt im Wege der Selbstveranlagung durch die Arbeitgeber anhand der von der Bundesagentur für Arbeit (BA) auf Anforderung zur Verfügung gestellten Vordrucke oder elektronisch mit der kostenlosen Software IW-Elan. 

Nach Prüfung der Anzeigen durch die Agentur für Arbeit werden diese zur Durchführung des Erhebungsverfahrens an das Integrationsamt weitergeleitet. Dieses führt die Prüfung der Selbstveranlagung der Arbeitgeber, die Festsetzung und Einziehung der Ausgleichsabgabe und die Prüfung der Anrechnungsfähigkeit von Aufträgen an Werkstätten für behinderte Menschen und Blindenwerkstätten durch.

Bearbeitungsdauer

Die Anzeigefrist endet jeweils am 31. März des Folgejahres; die Zahlung ist dann ebenfalls fällig
Bei einem Rückstand von mehr als 3 Monaten erlässt das Integrations-, Inklusionsamt einen Feststellungsbescheid über rückständige Beträge und erhebt einen Säumniszuschlag, der ein Prozent für jeden angefangenen Monat nach Fälligkeit beträgt.

Fristen

Veranlagungspflichtige Arbeitgeber müssen die Anzeige bis zum 31.03. eines Jahres an die zuständige Stelle übermitteln.

Formulare

  • Formulare: Anzeigeverfahren nach § 163 SGB IX (entweder mithilfe IW-Elan online ausfüllen, oder durch Benutzung des Bestellservice für Anzeigevordrucke)
  • Onlineverfahren möglich: Ja
  • Schriftform erforderlich: Nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Download Software: https://www.iw-elan.de/de/download/

Bestellservice Anzeigeformulare: https://www.iw-elan.de/de/bestellservice/Bestellservice_BA/

Formularvoransichten: https://www.iw-elan.de/de/bestellservice/Formularvoransicht/index.html

Zuständige Stelle

Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern
Friedrich
-Engels-Platz 5 - 8
18055 Rostock

Telefon: +49 381 331-59000
Telefax: +49 381 331-59045

HInweis Fax

Aufgrund technischer Gegbenheiten, auf die das LAGuS keinen Einfluss hat, kann der vollständige Empfang von Fax- Mitteilungen nicht zugesichert werden. Bitte weichen Sie möglichst auf auf die anderen Kontaktmöglichkeiten aus.

E-Mail:poststelle.zentral@lagus.mv-regierung.de
De-Mail: Poststelle@lasgus-mv.de-mail.de
website: www.lagus.mv-regierung.de

- Behindertenparkplätze sind vorhanden

- Verkehrsanbindung: Straßenbahnhaltestelle "Paulstraße"

- Barrierefreiheit: Fahrstuhl vorhanden

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

10.05.2021

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