Anzeige zur Überlassung (§ 1a AÜG) Entgegennahme

Volltext

Wenn Sie Beschäftigte an einen Dritten verleihen möchten, benötigen Sie dafür grundsätzlich eine Erlaubnis. Sie brauchen keine Erlaubnis, wenn

  • weniger als 50 Menschen in Ihrem Betrieb arbeiten,
  • die Betroffenen bei Ihnen nicht als Leiharbeitskräfte eingestellt oder beschäftigt sind und 
  • Sie mit der Überlassung an ein anderes Unternehmen Kurzarbeit oder Entlassungen vermeiden.

Allerdings müssen Sie der Agentur für Arbeit in diesem Fall die Arbeitnehmerüberlassung vorher schriftlich melden. 

Die Überlassung ist bis zu einer Dauer von 12 Monaten an eine andere Arbeitgeberin oder einen anderen Arbeitgeber (Entleiherin oder Entleiher) möglich. Statt des Begriffs "Arbeitnehmerüberlassung" ist auch die Bezeichnung "Zeit- oder Leiharbeit" gängig.

Eine Überlassung in Betriebe des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden, ist nicht erlaubt.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Keine

Voraussetzungen

  • Sie sind Arbeitgeberin oder Arbeitgeber und beschäftigen weniger als 50 Personen.
  • Sie wollen durch die Arbeitnehmerüberlassung Kurzarbeit und Entlassungen verhindern.
  • Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer werden nicht zum Zweck der Überlassung als Leiharbeitskraft eingestellt und beschäftigt.
  • Die Überlassung ist mit den betroffenen Beschäftigten vereinbart.
  • Der Arbeitsvertrag und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen bestehen während der Überlassung fort.

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

Keine

Verfahrensablauf

Die Überlassung von Arbeitskräften müssen Sie der Agentur für Arbeit vorher schriftlich melden: 

  • Laden Sie das Formular „Anzeige der Überlassung eines Arbeitnehmers nach §1a Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – AÜG“ von der Internetseite der Agentur für Arbeit herunter.
  • Füllen Sie das Formular aus. Folgende Angaben müssen Sie in der Anzeige machen:
    • Vor- und Familienname, Wohnort und Wohnung, Tag und Geburtsort der Leiharbeitskraft,
    • Art, der von Leiharbeitskräften zu leistenden Tätigkeiten und etwaige Pflicht zur auswärtigen Leistung,
    • Beginn und Dauer der Überlassung, 
    • Firma und Anschrift des Entleihers.
  • Drucken Sie das Formular aus und unterschreiben Sie es.
  • Reichen Sie das ausgefüllte und unterschriebene Formular samt Anlage bei der zuständigen Agentur für Arbeit ein. Welche Agentur für Arbeit für Sie zuständig ist, können Sie dem Formular entnehmen. Dort finden Sie auch die Postadressen der zuständigen Dienststellen, an die Sie das Formular schicken müssen.

Bearbeitungsdauer

Keine

Fristen

Keine

Formulare

Formulare: ja
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein

Ansprechpunkt

Je nach Geschäftssitz Ihrer Firma ist die Agentur für Arbeit in Düsseldorf, Kiel oder Nürnberg für Sie zuständig. Welche Dienststelle für Ihr Bundesland oder Ihren Staat zuständig ist, entnehmen Sie dem Formular Anzeige der Überlassung eines Arbeitnehmers (AÜG 2b). Dort finden Sie auch Telefonnummern und E-Mail-Adressen zu den Dienststellen.

Zuständige Stelle

Je nach Geschäftssitz Ihrer Firma ist die Agentur für Arbeit in Düsseldorf, Kiel oder Nürnberg für Sie zuständig. Welche Dienststelle für Ihr Bundesland oder Ihren Staat zuständig ist, entnehmen Sie dem Formular Anzeige der Überlassung eines Arbeitnehmers (AÜG 2b).

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Fachlich freigegeben am

22.09.2020