Approbation Tierarzt oder Tierärztin aus EU/EWR/Schweiz erteilen

Volltext

Die Grundlage für die Ausübung des tierärztlichen Berufes ist ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium der Veterinärmedizin (Tierärztliche Prüfung gemäß TAppV oder als gleichwertig anerkannter tierärztlicher Ausbildungsnachweis). Darüber hinaus bedarf es einer gesonderten Berufszulassung, um in der Bundesrepublik Deutschland die Berufsbezeichnung „Tierärztin/ Tierarzt“ führen und den tierärztlichen Beruf ausüben zu dürfen. Diese Berufszulassung ist die Approbation. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation sind in der Bundes-Tierärzteordnung gesetzlich verankert.
Wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation gemäß Bundes-Tierärzteordnung nicht erfüllt sind, kann die Berufszulassung alternativ auch durch eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs erfolgen.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Erforderlich sind Unterlagen, mit denen die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation gemäß § 4 Bundes-Tierärzteordnung nachgewiesen wird. Für Antragsteller/Innen, der/die Staatsangehörige/r eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates ist, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, sind dies die folgenden Unterlagen:

  • ein Staatsangehörigkeitsnachweis,
  • eine Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufes berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,
  • Unterlagen (nicht älter als 3 Monate), die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt wurden und belegen, dass der Antragsteller sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des tierärztlichen Berufes ergibt. Dazu zählen insbesondere Bescheinigungen darüber, dass die Ausübung des Berufs nicht vorübergehend oder endgültig untersagt worden ist und dass keine Vorstrafen vorliegen, oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder - in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt - eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsmitgliedstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,
  • ein Nachweis (nicht älter als 3 Monate), dass der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufes ungeeignet ist, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird, oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung,
  • gegebenenfalls zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten geregelt ist,
  • für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,
    a) ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,
    b) ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre und
    c) ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden
  • Nachweis, dass der Antragsteller/ die Antragstellerin über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. *

Darüber hinaus sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Personalausweis bzw. Reisepass mit aktueller Meldebestätigung,
  • kurzer Lebenslauf, 
  • ggf. Nachweis über erfolgreich bestandene Kenntnisprüfungen an einer deutschen Hochschule, 
  • Erklärung, dass in der Bundesrepublik Deutschland kein weiterer Antrag auf Approbation gestellt wurde.

* In Mecklenburg-Vorpommern ist der Nachweis über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Sprachkenntnisse im Rahmen eines persönlichen Gesprächs zu erbringen.

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

In Mecklenburg-Vorpommern wird gemäß Kostenverordnung für Amtshandlungen der Veterinärverwaltung (Veterinärverwaltungskostenverordnung - VetKostVO M-V) für die Erteilung einer Approbation eine Verwaltungsgebühr im Rahmen von EUR 164,00 bis 205,00 erhoben. Die Festsetzung der Gebühr in diesem Rahmen richtet sich nach dem jeweils entstandenen Verwaltungsaufwand.

Hinweise (Besonderheiten)

Soweit die Unterlagen/ Nachweise nicht in deutscher Schrift ausgestellt sind, sind sie zusätzlich in amtlich anerkannter Übersetzung vorzulegen.

Voraussetzungen

Die Approbation als Tierarzt/ Tierärztin ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller/ die Antragstellerin: 

  • sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des tierärztlichen Berufs ergibt,
  • nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
  • die Tierärztliche Prüfung gemäß TAppV bestanden hat oder einen als der Tierärztlichen Prüfung gemäß TAppV gleichwertig anerkannten tierärztlichen Ausbildungsabschluss nachweisen kann,
  • über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(gemäß § 4 der Bundes-Tierärzteordnung)

Verfahrensablauf

  • Antragstellung und Einreichung der erforderlichen Unterlagen durch den Antragsteller/ die Antragstellerin.
  • Prüfung und Bearbeitung durch die zuständige Behörde, insbesondere Prüfung zur Feststellung der Gleichwertigkeit des tierärztlichen Ausbildungsnachweises mit der Tierärztlichen Prüfung gemäß TAppV (ggf. Anforderung weiterer Unterlagen/ Klärung besonderer Fragestellungen).
  • Bescheid über die Erteilung der Approbation/ Bescheid über die Ablehnung des Antrags auf Erteilung der Approbation oder Bescheid über die Ablehnung der Feststellung der Gleichwertigkeit des eingereichten Ausbildungsnachweises mit der Tierärztlichen Prüfung gemäß TAppV.

Bearbeitungsdauer

In Abhängigkeit des jeweiligen Falls und in Abhängigkeit von der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen mehrere Wochen.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

14.07.2021

Formulare

  • Straf- und berufsrechtliche Erklärung
  • Ärztliches Attest

Zuständige Stelle

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt M-V
Paulshöher Weg 1
19061 Schwerin
Tel.: +49 385 588-6109

Ansprechpunkt

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt M-V
Abteilung 5, Referat 540
Dreescher Markt 2
19061 Schwerin
Tel.: +49 385 588-6592