Arbeitshilfen für Menschen mit Behinderungen in Ausbildung und Beruf beantragen

Volltext

Individuelle Arbeitshilfen unterstützen Menschen mit Behinderungen in Ausbildung oder Beruf. Die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter stimmt die Unterstützung mit Ihnen als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber für Ihren Betrieb ab.
Beispiele für Arbeitshilfen sind Auffahrtsrampen, sanitäre Einrichtungen oder Umbauten im Betrieb. Zu den Kosten der Arbeitshilfen zählen auch die erforderlichen Nebenkosten, zum Beispiel Planungskosten, Gebühren und Gutachterkosten. Nach einer Bezuschussung wird Ihr Betrieb Eigentümer der Arbeitshilfe.

Die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter kann je nach Entscheidung die gesamten Kosten oder einen Teil der Kosten der Arbeitshilfe für Sie übernehmen. 

Förderungen von Arbeitshilfen für Menschen mit Behinderungen sind Ermessenssache, einen rechtlichen Anspruch darauf haben Sie nicht.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Kostenvoranschlag
  • Arbeits- oder Ausbildungsvertrag des Menschen mit Behinderungen
  • Rechnung (nachträglich nach Antragstellung einzureichen)

Welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind, können Sie dem Antragsformular entnehmen.

Voraussetzungen

Unter folgenden Voraussetzungen können Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter einen Zuschuss für Arbeitshilfen im Betrieb erhalten:

  • Die Arbeitshilfe ist für eine dauerhafte Teilhabe des Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben erforderlich.
  • Sie müssen die Kosten für die Arbeitshilfe nicht selbst übernehmen. Grundsätzlich sind Sie als Arbeitgeber für eine behindertengerechte Arbeitsstätte bei schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen mit Behinderungen zuständig. 
  • Die Umsetzung der Arbeitshilfe wäre für Sie unzumutbar oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden.
  • Die Arbeitshilfe ist für einen behindertengerechten Arbeits- oder Ausbildungsplatz zusätzlich erforderlich.
  • Die Person, für die die Arbeitshilfe bestimmt ist, hat eine Behinderung oder ihr droht eine Behinderung.
  • Die Agentur für Arbeit ist für die Person mit (drohender) Behinderung die zuständige  Rehabilitationsträgerin. Dies gilt meist bei Menschen vor der beruflichen Erstausbildung und wenn kein anderer Rehabilitationsträger (zum Beispiel Berufsgenossenschaft oder Deutsche Rentenversicherung) zuständig ist.

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

Keine

Verfahrensablauf

Die Arbeitshilfen für Menschen mit Behinderungen in Ausbildung und Beruf können Sie nur schriftlich beantragen:

  • Kontaktieren Sie Ihren Ansprechpartner oder Ihre Ansprechpartnerin im Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter. Sofern bekannt, können Sie auch den zuständigen Ansprechpartner oder die zuständige Ansprechpartnerin des betreffenden Menschen mit Behinderungen im Team Berufliche Rehabilitation und Teilhabe der Agentur für Arbeit oder im Jobcenter kontaktieren.
  • Gemeinsam können Sie besprechen, welche Arbeitshilfen Frage kommen. Sie erfahren, ob eventuell eine Arbeitsplatzbegehung erforderlich ist.
  • Die Antragsunterlagen bekommen Sie entweder per Post zugesandt oder persönlich ausgehändigt. Sofern Sie Fragen beim Ausfüllen der Anträge haben, wenden Sie sich an Ihren Ansprechpartner oder Ihre Ansprechpartnerin.
  • Reichen Sie die Unterlagen mit den geforderten Nachweisen bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter ein.
  • Die Behörde prüft, ob der Mensch mit Behinderungen Eigentümer der Arbeitshilfe werden kann, damit er die Arbeitshilfe zum nächsten Arbeitsplatz/Arbeitgeber mitnehmen könnte.
    • In diesem Fall würde die Förderung der Arbeitshilfe an den Menschen mit Behinderungen erfolgen und mit diesem abgewickelt werden.
  • Die Agentur für Arbeit prüft den notwendigen Umfang der Arbeitshilfen. Sie prüft dabei auch, ob eventuell eine Besichtigung des Arbeitsplatzes nötig ist.
  • Sie bekommen einen vorläufigen schriftlichen Bescheid, ob die beantragte Hilfe bewilligt wird.
  • Bei einer Bewilligung schaffen Sie sich die Arbeitshilfen für Ihren Betrieb an und reichen die Rechnung bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter ein.
  • Zum Abschluss erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid über die konkrete Leistung.

Bearbeitungsdauer

Mehrere Wochen

Fristen

Achten Sie darauf, dass Sie den Antrag stellen müssen, bevor Sie die Arbeitshilfe kaufen, einen Kaufvertrag unterschreiben oder die Aus- oder Umbauarbeiten beginnen.

Formulare

Formulare: ja
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein

Ansprechpunkt

Zuständig ist die Dienststelle der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk sich der Hauptwohnsitz des Menschen mit Behinderungen befindet oder das Jobcenter, in dessen Bezirk der erwerbsfähige Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das Jobcenter ist auch zuständig bei bereits bestehenden Arbeitsverhältnissen, wenn aufstockend Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch gewährt werden.

Zuständige Stelle

Zuständig ist die Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit, in deren Bezirk sich der Hauptwohnsitz des Menschen mit Behinderungen befindet oder das Jobcenter, in dessen Bezirk der erwerbsfähige Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das Jobcenter ist auch zuständig bei bereits bestehenden Arbeitsverhältnissen, wenn aufstockend Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch gewährt werden.
 

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Fachlich freigegeben am

18.03.2020