Aufenthalt für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung - beantragen

Volltext

Wenn Sie eine Duldung besitzen, beruflich qualifiziert sind (z.B. Berufsausbildung, Hochschulabschluss) und Aussicht auf einen Arbeitsplatz haben, können Sie einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäftigung beantragen.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Nachweise über die oben genannten Voraussetzungen, insbesondere Nachweis des Arbeitsplatzes beziehungsweise Arbeitsplatzangebotes und der Qualifikation.

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Höhe der Gebühr hängt von der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis ab:

  • bis zu einem Jahr: 100 Euro,
  • über ein Jahr: 110 Euro.

Bei einer Verlängerung für einen weiteren Aufenthalt gilt:

  • Verlängerung bis zu drei Monaten: 96 Euro,
  • Verlängerung von mehr als drei Monaten: 93 Euro.

Hinweis: Eine Gebührenbefreiung gibt es nur in Ausnahmefällen.

Voraussetzungen

  • Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht.
  • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert, ohne dass Sie öffentliche Mittel in Anspruch nehmen.
  • Es liegt kein Ausweisungsgrund gegen Sie vor.
  • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
  • Sie haben ausreichenden Wohnraum.
  • Sie verfügen über ausreichende Deutschkenntnisse.
  • Sie erfüllen die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Arbeitsmigration. Persönlich und sachlich qualifiziert sind Sie vor allem, wenn Sie folgendes nachweisen:
    • in Deutschland absolvierte qualifizierte Berufsausbildung oder in Deutschland erworbener Hochschulabschluss
    • im Ausland erworbener Hochschulabschluss und ununterbrochene zweijährige berufliche Erfahrung in Deutschland
    • im Ausland erworbene qualifizierte Berufsausbildung und ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Fachkraft in diesem Beruf in Deutschland.
  • Sie haben einen Arbeitsplatz oder ein konkretes Arbeitsplatzangebot.
  • Die Bundesagentur für Arbeit stimmt der Erteilung des Aufenthaltstitels zu. Zustimmungsfreie Beschäftigungen sind in der Beschäftigungsverordnung aufgeführt, z.B. bestimmte Praktika.

Hinweis: Sie erhalten die Aufenthaltserlaubnis nur, wenn Sie ein konkretes Arbeitsplatzangebot haben. Ihre Zulassung richtet sich nach den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland und der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt.

In folgenden Fällen können Sie keine Aufenthaltserlaubnis erhalten:

  • Sie haben die Ausländerbehörde absichtlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht.
  • Sie haben behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung absichtlich hinausgezögert oder behindert.
  • Sie stehen mit extremistischen oder terroristischen Organisationen in Verbindung oder unterstützen diese.
  • Sie wurden wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt. Unerheblich sind allerdings Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können.

Formulare

Verfahrensablauf

Sie müssen den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Beschäftigung schriftlich bei der Ausländerbehörde stellen. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit wird von der Ausländerbehörde in einem verwaltungsinternen Verfahren eingeholt.

Erst nach Erhalt des Aufenthaltstitels zum Zweck der Beschäftigung dürfen Sie die Beschäftigung aufnehmen.

Beachten Sie: Die Aufenthaltserlaubnis wird widerrufen, wenn aus Gründen, die in Ihrer Verantwortung liegen, das Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde oder Sie eine vorsätzliche Straftat im Bundesgebiet verübt haben, wobei aber Geldstrafen von bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen bei Straftaten nach dem Aufenthaltsgesetz oder Asylgesetz ausgenommen sind.

Zuständige Stelle

ist die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten (je nach Wohnort die Landrätin oder der Landrat des Landkreises beziehungsweise die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt).

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

19.09.2016