Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke Erteilung

Volltext

Ausübungsberechtigungen sind personengebunden.

Die Handwerkskammer erteilt Ausübungsberechtigungen nach § 7a HwO für Personen, die bereits ein zulassungspflichtiges Handwerk in ihrem Bezirk selbstständig betreiben.

Die Antragsteller erhalten eine Ausübungsberechtigung für ein anderes zulassungspflichtiges Handwerk oder Teilgebiete eines anderen zulassungspflichtigen Handwerks, wenn die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zum Beispiel durch Zeugnisse, Arbeits- und Lehrgangsbescheinigungen nachgewiesen sind.

Die Handwerkskammer erteilt Ausübungsberechtigungen nach § 7b HwO für Personen, die

  • eine Gesellenprüfung im beantragten Handwerk abgelegt haben
  • 6 Jahre als Geselle in diesem Beruf tätig waren
  • und davon mindestens 4 Jahre in leitender Stellung tätig waren. Der Nachweis hierüber kann zum Beispiel durch Arbeitszeugnisse oder Stellenbeschreibungen erbracht werden.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Der Widerspruch ist an die zuständige Handwerkskammer zu richten.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7a, 7b der Handwerksordnung (HwO)
  • Für Bewilligungen nach § 7a HwO: Nachweise über notwendige Kenntnisse und Fertigkeiten, wie Zeugnisse, Arbeits- und Lehrgangsbescheinigungen und den Meisterbrief für das erste Handwerk
  • Für Bewilligungen nach § 7b HwO: Nachweis der sechsjährigen Gesellentätigkeit und der mindestens vierjährigen Leitungstätigkeit durch dafür geignete Unterlagen, wie Arbeitszeugnisse und Gesellenbrief

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Gebühr für eine Ausübungsberechtigung richtet sich nach der Gebührenordnung der jeweiligen Handwerkskammer.

  • Gebühr: 50,00 - 500,00 Euro

Formulare

Unterstützende Institutionen

Handwerkskammern, Kreishandwerkerschaften und Innungen

Zuständige Stelle

Handwerkskammer (HWK), in deren Bezirk die zukünftige Betriebsstätte liegt 

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

26.11.2018