Auskunft aus dem Altlasten- oder Bodenschutzkataster beantragen

Volltext

Das Landesbodenschutzgesetz M-V (LBodSchG M-V) verpflichtet Verursacher und deren Rechtsnachfolger, frühere und jetzige Grundstückseigentümer sowie sonstige Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück, der zuständigen unteren Bodenschutzbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür mitzuteilen, dass eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. 
Die unteren Bodenschutzbehörden bei den Landkreisen und kreisfreien Städten erfassen schädliche Bodenveränderungen und Verdachtsflächen, Altlasten und altlastverdächtige Flächen im dBAK M-V. Neben Standorten mit Boden- und Grundwasserbelastungen wer-den im dBAK M-V Informationen zu Erosionsereignissen, devastierten Flächen, Brachflä-chen und zur Bodenfunktionsbewertung erfasst.
Das dBAK M-V wird als Teil des Bodeninformationssystems von der oberen Bodenschutz-behörde (Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie M-V) geführt.
Ein Auskunftsanspruch der Bürgerinnen und Bürger auf Informationen über die im dBAK M-V enthaltenen Daten zu Bodenbelastungen (sog. Altlastenauskünfte) richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Landes-Umweltinformationsgesetzes. Für eine Auskunft soll-ten sich die Bürgerinnen und Bürger an die unteren Bodenschutzbehörden oder die obere Bodenschutzbehörde wenden. Es werden Auskünfte erteilt, ob sich auf einem Grundstück altlastverdächtige Flächen, Altlasten, Verdachtsflächen oder Flächen mit schädlichen Bo-denveränderungen befinden.
 

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Auskunft: formloser Antrag gemäß § 3 Landes-Umweltinformationsgesetz M-V (LUIG M-V) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz (UIG)
Zur Vereinfachung der behördlichen Antragsbearbeitung ist es sinnvoll, den Hintergrund der Anfrage konkret zu benennen sowie dem Antrag Angaben zum Grundstückseigentümer bzw. dessen Vollmacht beizufügen.
Mitteilung über Anhaltspunkte einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast: Beizufü-gende Unterlagen sind mit der zuständigen unteren Bodenschutzbehörde abzustimmen.
 

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

Behördliche Auskünfte:
Für Negativauskünfte (z. B. kein Altlastenverdacht) werden keine Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.

Für die Übermittlung von Umweltinformationen, die über die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte und die Herausgabe von wenigen Duplikaten hinausgehen, werden aufgrund § 6 LUIG M-V Kosten erhoben. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 1, 2, 9 und 11 bis 14, 22 Verwaltungskostengesetz M-V (VwKostG M-V) in Verbindung mit der Anlage der Bodenschutz Kostenverordnung (BodSchKostVO M-V) und der Umweltinformationskostenverordnung (UIKostVO M-V). Der Gebührenrahmen reicht von 0 - 500 €.

Fristen

keine

Formulare

Hinweise (Besonderheiten)

Für standortbezogene Auskünfte sollte Kenntnis der Gemarkung, Flur und Flurstück des angefragten Grundstücks bestehen.

Ansprechpunkt

Untere Bodenschutzbehörden bei den Landkreisen und kreisfreien Städten

Obere Bodenschutzbehörde des Landes MV - LUNG M-V

Herr Strohm
Telefon: 03843 / 777370
E-Mail: harry.strohm@lung.mv-regierung.de

Voraussetzungen

Bei der Erhebung, Verarbeitung und Weitergabe von Informationen aus dem dBAK M-V sind die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorgaben des Landesdatenschutzgesetzes M-V (DSG M-V) und die spezialgesetzlichen Regelungen des LBodSchG M-V zu beachten.
Bei der Erfassung flurstücksbezogener Daten und deren Übermittlung an Dritte ist nach den Vorschriften des § 5 Abs. 1 LBodSchG M-V die Anhörung des Grundstückseigentümers erforderlich.
Der Löschungsanspruch ergibt sich aus § 7 Abs. 3 LBodSchG M-V: Bestätigt sich der Ver-dacht auf eine schädliche Bodenveränderung oder auf eine Altlast auch für die empfind-lichste Nutzung nicht, ist die Einstufung als Verdachtsfläche oder altlastverdächtige Fläche im dBAK M-V zu löschen.

Verfahrensablauf

Die automatisierte flurstücksbezogene Erstauskunft erfolgt über die Onlineauskunft.

Schriftliche Auskunft:
Nachdem der Anfragende sein berechtigtes Interesse (Eigentümer des Grund-stücks/Vollmacht, Baumaßnahmen, Planungen usw.) nachgewiesen hat, wird durch den Behördenmitarbeiter ermittelt, ob für das angefragte Grundstück Eintragungen im dBAK M-V bestehen und ein entsprechendes Antwortschreiben an den Anfragenden erstellt. 

 

Bearbeitungsdauer

schriftliche Auskunftsersuchen: eine bis vier Wochen

Zuständige Stelle

Obere Bodenschutzbehörde - Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern (LUNG M-V)

Untere Bodenschutzbehörden - Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

20.12.2021

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