Auskunft aus der Kaufpreissammlung beantragen

Volltext

Die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte führen für ihre Zuständigkeitsbereiche eine Kaufpreissammlung. Die Kaufpreissammlung enthält unter anderem Informationen über Verträge vom Kauf und Tausch von Grundstücken, Grundstücksteilen und Rechten an Grundstücken.

Zur Führung der Kaufpreissammlung erhalten die Gutachterausschüsse vor allem von den beurkundenden Stellen (z. B. Notare) Grundstückskauf- und -tauschverträge und werten diese aus.

Aus der Kaufpreissammlung können u. a. Vergleichspreise bestimmt werden, die zur Ermittlung von Vergleichswerten im Vergleichswertverfahren herangezogen werden.

Die Kaufpreissammlung ist nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. Auskünfte aus der Kaufpreissammlung können Sie auf Antrag erhalten, wenn Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen.

Rechtsgrundlage(n)

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Auskunftserteilung aus der Kaufpreissammlung ist kostenpflichtig. Die Kosten richten sich nach landesrechtlichen Vorschriften.

In Mecklenburg-Vorpommern wird die folgende Gebühr für Auskünfte aus der Kaufpreissammlung und der landesweiten Datensammlung erhoben:

  • Tarifstelle 2.1 Erteilung von schriftlichen Auskünften aus der Kaufpreissammlung
    • Tarifstelle 2.1.1 Schriftliche Auskunft über Kauffälle:
      • Grundgebühr je Wertermittlungsobjekt: EUR 50,00
      • zuzüglich für jeden mitgeteilten Kaufpreis bei unbebauten Grundstücken: EUR 4,00 und bei bebauten Grundstücken: EUR 7,00
    • Tarifstelle 2.1.2 Pauschalierte, summarische Auskunft:
      • je Wertermittlungsobjekt:  40 % der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.1, maximal jedoch EUR 200,00
      • Mindestgebühr je Antrag: EUR 50,00 
  • Tarifstelle 2.2 Erteilung von schriftlichen Auskünften aus der landesweiten Datensammlung
    • 150 % der Gebühr nach Tarifstelle 2.1

Anmerkungen zu den Tarifstellen 2.1 und 2.2:

  1. Bei einer schriftlichen Auskunft, deren Gesamtgebühr EUR 200,00 übersteigt, ist die Vereinbarung von Gebührenermäßigungen zulässig.
  2. Sofern bei der Recherche in der Kaufpreissammlung oder landesweiten Datensammlung keine geeigneten Kauffälle ermittelt werden konnten, ist durch den Antragsteller für den entstandenen Aufwand die Grundgebühr nach Tarifstelle 2.1.1 zu entrichten. Dem Antragsteller wird in diesem Fall eine abschließende Auskunft erteilt, dass keine geeigneten Kauffälle vorliegen (Negativauskunft).

Formulare

  • Formulare: möglich, je nach Gutachterausschuss
  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Erforderliche Unterlagen

Zum Nachweis des berechtigten Interesses legen Sie bitte entsprechende Unterlagen vor.

Voraussetzungen

Sie erhalten auf Antrag Auskünfte aus der Kaufpreissammlung, wenn Sie hierzu ein berechtigtes Interesse nachweisen können. Die Berechtigung im Einzelfall richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften. Das berechtigte Interesse ist anzunehmen bei Antragstellung durch Behörden oder Sachverständigen für Grundstückswertermittlung. Die Kaufpreissammlung ist nicht für die Öffentlichkeit bestimmt.

Verfahrensablauf

Sie beantragen die Auskunft aus der Kaufpreissammlung bei der zuständigen Stelle. Sofern Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen können, erhalten Sie, bei Vorliegen geeigneter Kauffälle, die beantragte Kaufpreisauskunft in anonymisierter Form ohne Angabe von Eigentümern oder anderen personenbezogenen Daten.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt vom Umfang und der Komplexität des Antrags ab. Von der Antragstellung bis zum Versand der Auskunft können ein bis zwei Wochen vergehen. Bitte fragen Sie im Einzelfall bei der zuständigen Stelle nach.

Fristen

keine

Hinweise (Besonderheiten)

keine

Ansprechpunkt

Zuständige Stelle

Gutachterausschüsse für Grundstückswerte

Fachlich freigegeben durch

Landesamt für innere Verwaltung Mecklenburg-Vorpommern, Amt für Geoinformation, Vermessungs- und Katasterwesen

Fachlich freigegeben am

29.10.2020