Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle Erteilung

Volltext

Die Handwerkskammer erteilt Ausnahmebewilligungen für Personen ihres Bezirkes, die selbstständig ein Handwerk beziehungsweise ein wesentliches handwerkliches Teilgebiet ausüben möchten, weil die Ablegung der Meisterprüfung nicht zumutbar ist.

Der Antragssteller muss den Ausnahmegrund darlegen und meisterähnliche Kenntnisse und Fertigkeiten sowohl im fachlichen als auch im kaufmännischen Bereich durch Zeugnisse, Arbeits- oder Lehrgangsbescheinigungen nachweisen können.

Die Ausnahmebewilligung kann unter Auflagen oder Bedingungen oder befristet erteilt und auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten beschränkt werden, die zu einem Gewerbe der Anlage A gehören. Ausnahmebewilligungen sind personengebunden.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Der Widerspruch ist an die zuständige Handwerkskammer zu richten.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung (mit Begründung)
  • Nachweis der bislang erworbenen fachlichen und kaufmännischen Kenntnisse und Fertigkeiten (z. B. Zeugnisse, Arbeits- oder Lehrgangsbescheinigungen)

Es müssen beglaubigte Fotokopien der Zeugnisse und Arbeitszeugnisse vorgelegt werden.

Formulare

Unterstützende Institutionen

Handwerkskammern Mecklenburg-Vorpommern, Kreishandwerkerschaften, Innungen

Zuständige Stelle

Handwerkskammer (HWK), in deren Bezirk die zukünftige Betriebsstätte liegt

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Gebühren richten sich nach dem Gebührenverzeichnis der jeweiligen Handwerkskammer.

  • Gebühr: 50,00 - 500,00 Euro

Bearbeitungsdauer

Genehmigungsfiktion: 3 Monate

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

26.11.2018