Ausnahmegenehmigung Parken Änderung

Volltext

In den Fällen, in denen ein Fahrzeugwechsel stattgefunden hat, muss im Nachgang auch die Ausnahmegenehmigung geändert beziehungsweise neu ausgestellt werden.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • formloser Änderungsantrag
  • Kopie des neuen Fahrzeugscheines/ der neuen Fahrzeugscheine

Voraussetzungen

Mit der Antragstellung besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung.

Es gelten die Voraussetzungen entsprechend der Leistung zur Erteilung der Ausnahmegenehmigung.

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

Nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) besteht ein Gebührenrahmen von EUR 10,20 - 767,00 je Ausnahmetatbestand und Kraftfahrzeug/ Person. Die Gebührenhöhe ist an den jeweiligen Umfang- und Geltungsbereich der Ausnahmegenehmigung angepasst.

Verfahrensablauf

Die Änderung der Ausnahmegenehmigung können Sie persönlich, per Post (postalisch) oder elektronisch bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde beantragen.

Die zuständige Straßenverkehrsbehörde kann dann in begründeten Fällen Ihre alte Ausnahmegenehmigung widerrufen und Ihnen zeitnah eine neue Ausnahmegenehmigung und gegebenenfalls einen neuen Parkausweis ausfertigen.

Sofern die zuständige Behörde Ihren Antrag genehmigt, erhalten Sie:

  • bei persönlicher Vorsprache die neue Ausnahmegenehmigung (einschließlich Parkausweis) sowie den Gebühren- oder Kostenbescheid in der Regel sofort,
  • bei elektronischer Antragstellung die Ausnahmegenehmigung und den Gebühren- oder Kostenbescheid unmittelbar elektronisch und den Parkausweis per Post
  • bei postalischer Antragstellung die Ausnahmegenehmigung, den Gebühren- oder Kostenbescheid sowie den Parkausweis per Post.
     

Bitte vernichten Sie im Anschluss umgehend die alte Ausnahmegenehmigung beziehungsweise den Parkausweis, da der Besitz nur einer Ausnahmegenehmigung beziehungsweise eines Parkausweises zulässig ist.

Bearbeitungsdauer

1 – 3 Wochen

Fristen

Der Änderungsantrag bezüglich der Ausnahmegenehmigung ist im Regelfall nicht fristgebunden, sollte jedoch möglichst frühzeitig gestellt werden.

Der Gültigkeitszeitraum wird von der zu ändernden Ausnahmegenehmigung übernommen und nicht durch die Änderung verlängert.

Formulare

  • formloser Antrag

Hinweise (Besonderheiten)

Es gelten die Hinweise entsprechend der Leistung zur Erteilung der Ausnahmegenehmigung.

Zuständige Stelle

Landräte, Oberbürgermeister bzw. Bürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte als zuständige Straßenverkehrsbehörde

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

25.05.2020