Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich zugelassenen Grenzen überschreiten

Volltext

Gemäß § 70 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), § 47 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Straßenverkehrswesens (Straßenverkehr-Zuständigkeitslandesverordnung - StVZustLVO M-V) kann das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern Ausnahmen von Vorschriften dieser Verordnungen genehmigen.

Ausnahmen von den Bauvorschriften der StVZO können genehmigt werden für Fahrzeuge, die in den Geltungsbereich der StVZO eingeführt werden sollen, sowie für selbstfahrende Arbeitsmaschinen, welche ansonsten ihrer Zweckbestimmung nicht gerecht werden könnten. Darüber hinaus werden Ausnahmen von den Bestimmungen der StVZO über die Abmessungen, Achslasten und Gewichte genehmigt, wenn besonders große oder schwere Güter mit vorschriftsmäßigen Fahrzeugen nicht befördert werden können.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  1. formloser Antrag, der folgende Angaben enthalten muss:

    - vollständige Angaben zum Antragsteller
    - Benennung des Fahrzeuges bzw. der Fahrzeugkombination
    - Nennung und Begründung, weshalb die Ausnahme begehrt wird
    - beabsichtigte Geltungsdauer und Geltungsbereich
    - ggf. Art der zu transportierenden Ladung bzw. der Verwendung
     
  2. Gutachten über Abweichungen von den Bau- und Betriebsvorschriften

Ein/e amtliche/r Sachverständige/r einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr oder ein/e Unterschriftsberechtigte/r eines Technischen Dienstes hat in einem Gutachten festgestellt, dass das Fahrzeug bzw. die Fahrzeugkombination Abweichungen von den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bzw. der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) aufweist.

  1. vollständige Ablichtung der Fahrzeugpapiere (Betriebserlaubnis, ggf. Zulassungsbescheinigung Teil 1 und Teil 2 einschließlich der Beiblätter)

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Kosten für eine Entscheidung über eine Ausnahmegenehmigung nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bzw. der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) betragen je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) in Abhängigkeit vom Verwaltungsaufwand und wirtschaftlichem Vorteil zwischen 10,20 und 511,00 Euro zuzüglich weiterer Auslagen.

Fachlich freigegeben am

25.01.2021

Voraussetzungen

Voraussetzung für eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Verordnung (StVZO) bzw. der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) ist die Einreichung der benötigten Unterlagen (formloser Antrag, Gutachten der Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr bzw. des Technischen Dienstes, Ablichtung der Fahrzeugpapiere) beim Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern.

Verfahrensablauf

Den formlosen Antrag stellen Sie beim Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern. Nach Eingang des Antrages liegt die Erteilung der Ausnahmegenehmigung im Ermessen der Genehmigungsbehörde. In Mecklenburg-Vorpommern ist dies das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern, welches nur für Antragsteller mit Hauptwohn- bzw. Firmensitz im Land Mecklenburg-Vorpommern zuständig ist. Die Ausnahme kann befristet und territorial begrenzt erteilt werden. Wenn die beantragten Ausnahmen genehmigt werden können, wird dem Antragsteller ein schriftlicher kostenpflichtiger Bescheid über die Ausnahmegenehmigung auf dem Postweg bekanntgegeben. Nach der erteilten Ausnahmegenehmigung sind das Fahrzeug bzw. die Fahrzeugkombination, sofern noch nicht geschehen, durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuzulassen.

Für Ausnahmen zur Ausgestaltung und Anbringung von Kennzeichen nach § 10 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) liegt die Zuständigkeit bei den Landräten bzw. den Oberbürgermeister/Bürgermeister der kreisfreien Städte und der großen kreisangehörigen Städte.

Zuständige Stelle

Zuständig für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sowie § 47 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) ist folgende Behörde:

Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern
Dezernat 24
Erich-Schlesinger-Straße 35
18059 Rostock.

Einen Link zum Internetauftritt des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr finden Sie hier.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

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