Deutsche Rentenversicherung: Sofortmeldung zur Sozialversicherung

Volltext

Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, Ihre Arbeitnehmer bei der Sozialversicherung anzumelden. Für bestimmte Wirtschaftsbereiche besteht die Pflicht einer Sofortmeldung:

  • Baugewerbe
  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
  • Personenbeförderungsgewerbe
  • Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe
  • Schaustellergewerbe
  • Unternehmen der Forstwirtschaft
  • Gebäudereinigungsgewerbe
  • Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
  • Fleischwirtschaft
  • Prostitutionsgewerbe

Rechtsgrundlage(n)

Fristen

Spätestens bei Beschäftigungsaufnahme ist die Sofortmeldung vom Arbeitgeber oder durch einen von ihm beauftragten Steuerberater oder ein Service-Rechenzentrum mittels Datenübertragung zu übermitteln.

Formulare

Die Ausfüllhilfe „sv.net“ (Sozialversicherung im Internet) stellt Ihnen Programme zur Verfügung, mit denen Sie notwendige Daten elektronisch übermitteln können.

Hinweise (Besonderheiten)

Für Entscheidungen in Zweifelsfällen, ob Sofortmeldungen abzugeben sind, ist die Zuständigkeit der Einzugsstelle gegeben. Für versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse ist das die zuständige Krankenkasse und bei geringfügig Beschäftigten die Minijob-Zentrale.

Zuständige Stelle

Die Sofortmeldung kann wie alle anderen Meldungen zur Sozialversicherung aus den Entgeltabrechnungsprogrammen abgegeben werden.

Es besteht auch die Möglichkeit, die Sofortmeldung über die Ausfüllhilfe „sv.net“ (Sozialversicherung im Internet) abzugeben.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich an die Deutsche Rentenversicherung Bund, E-Mail: sofortmeldungen@drv-bund.de

Voraussetzungen

Die Sofortmeldung muss enthalten:

  • den Familien- und Vornamen
  • die Versicherungsnummer
  • die Betriebsnummer des Arbeitgebers
  • den Tag der Beschäftigungsaufnahme

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

19.12.2018