Eigenständig berechnete Feuerschutzsteuer anmelden

Volltext

Bei der Feuerschutzsteuer sind Sie als Versicherer der Steuerschuldner.

Der deutschen Feuerschutzsteuer unterliegen alle gezahlten Entgelte für Feuerversicherungen, einschließlich:

  • Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherungen,
  • Wohngebäudeversicherungen und
  • Hausratsversicherungen für versicherte Gegenstände, die sich bei Zahlung des Entgelts in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden.

Der Steuersatz ist je nach Versicherung unterschiedlich hoch:

  • Feuerversicherung und Feuerbetriebsunterbrechung: 22 Prozent Feuerschutzsteuer (auf 40 Prozent des Versicherungsentgelts)
  • Wohngebäudeversicherungen, bei denen die Versicherung teilweise auf Gefahren entfällt, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein könnten: 19 Prozent Feuerschutzsteuer (auf 14 Prozent des Versicherungsentgelts)
  • Hausratsversicherungen, bei denen die Versicherung teilweise auf Gefahren entfällt, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können: 19 Prozent Feuerschutzsteuer (auf 15 Prozent des Versicherungsentgelts)

Versicherungen, die hier nicht genannt sind, unterliegen nicht der Feuerschutzsteuer, auch wenn sie teilweise auf Gefahren entfallen, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können.

Sie müssen Ihre Feuerschutzsteuer online über das BZStOnline-Portal (BOP) oder schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) anmelden.

Hinweis: Als Versicherer sind Sie verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen Ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen. Geht die Steueranmeldung nicht rechtzeitig beim BZSt ein, müssen Sie möglicherweise einen Verspätungszuschlag zahlen.

Haben Sie als Versicherer Ihren Sitz nicht in der EU (Drittlandversicherer), kann ein in der EU ansässiger Inkassobevollmächtigter die Feuerschutzsteuer für Sie anmelden. Haben Sie als Drittlandversicherer keinen Bevollmächtigten, müssen Ihre Versicherungsnehmer die Feuerschutzsteuer beim BZSt anmelden.

Die Anmeldung der Feuerschutzsteuer gilt als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

keine

Voraussetzungen

Abfrageberechtigt ist:

  • der Versicherer

Weitere Voraussetzungen:

  • Sie haben feuerschutzsteuerpflichtiges Versicherungsentgelt erhalten
  • Sie besitzen eine Steuernummer für die Feuerschutzsteuer

Weitere rechtliche Voraussetzungen für Versicherungsunternehmen regelt das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG).

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

keine

Verfahrensablauf

Ihre Steueranmeldung für Feuerschutzsteuer müssen Sie schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einreichen oder können diese elektronisch im BZStOnline-Portal (BOP) übermitteln.

Bei schriftlicher Anmeldung:

  • Laden Sie das Formular zur Feuerschutzsteueranmeldung von der Internetseite des BZSt herunter. Füllen Sie das Formular zur Feuerschutzsteueranmeldung aus und drucken Sie es aus.
  • Senden Sie das Formular unterschrieben an die angegebene Adresse des BZSt.
  • Den selbst berechneten Steuerbetrag müssen Sie zum Fälligkeitstag überweisen oder dieser wird bei erteiltem SEPA-Mandat von Ihrem Konto eingezogen.

Hinweise

  • Für die Steueranmeldung brauchen Sie eine Steuernummer.
  • Das Formular zur Feuerschutzsteueranmeldung können Sie elektronisch ausfüllen.

Anmeldung elektronisch im BZStOnline-Portal (BOP):

  •  Füllen Sie dazu das entsprechende Feuerschutzsteueranmeldeformular über das BZStOnline-Portal im BOP oder ELSTER vollständig aus.
  • Übermitteln Sie den Antrag.
  • Überweisen Sie den selbst berechneten Steuerbetrag zum Fälligkeitsdatum oder dieser wird bei erteiltem SEPA-Mandat von Ihrem Konto eingezogen.

Hinweise

  • Für die Steueranmeldung brauchen Sie eine Steuernummer.
  • Für die elektronische Steueranmeldung im BOP, müssen Sie sich für das BOP registrieren. Füllen Sie dazu das Formular „Antrag auf (Neu)-Zulassung/Registrierung zur elektronischen Übermittlung von Versicherungsteuer- und/oder Feuerschutzsteueranmeldung aus und führen Sie die Registrierung durch.
  • Alternativ können Sie ein bestehendes Elsterzertifikat nutzen.

Bearbeitungsdauer

Ihre Steueranmeldung gilt sofort als Steuerfestsetzung und unterliegt dem Vorbehalt der Nachprüfung. Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung, so gilt diese erst als Steuerfestsetzung, wenn das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zustimmt. Die Zustimmung bedarf keiner Form.

Fristen

  • Für Versicherer und Bevollmächtigte:
    • Einreichen der Steueranmeldung und Entrichten der Steuer: 15 Tage nach Ablauf eines jeden Anmeldungszeitraums
    • Anmeldezeitraum ist grundsätzlich ein Kalendermonat
    • Bei weniger oder gleich EUR 400,00 Steuer im Vorjahr: 15 Tage nach Ende eines Kalenderjahres
    • Bei mehr als EUR 400,00 und weniger oder gleich EUR 2.400 Steuer im Vorjahr: 15 Tage nach Ende eines Kalendervierteljahres
  • Für Versicherungsnehmer:
    • Einreichen der Steueranmeldung und Entrichten der Steuer: 15 Tage nach Ablauf des Monats der Zahlung des Versicherungsentgelts

Formulare

Formulare: ja
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen (BMF)

Fachlich freigegeben am

11.12.2020

Rechtsbehelf

  • Einspruch
  • Finanzgerichtliche Klage