Einbringen von Stoffen und Gegenständen in die Hohe See Erlaubnis

Allgemeine Informationen

Das Entsorgen von Stoffen oder Gegenständen in der Hohen See ist verboten, für Baggergut und Urnen zur Seebestattung können Sie eine Erlaubnis beantragen.

Das Hohe-See-Einbringungsgesetz sieht ein Verbot der Entsorgung von Abfällen und sonstigen Stoffen und Gegenständen in der Hohen See vor. Ziel ist die Erhaltung der Meeresumwelt und der Schutz vor Verschmutzung.

Das Gesetz gilt für alle Meeresgewässer mit Ausnahme des Küstenmeeres unter deutscher Souveränität sowie der Küstenmeere unter der Souveränität anderer Staaten (Hohe See).

Die Hohe See umfasst auch

  • die ausschließlichen Wirtschaftszonen (bis 200 Seemeilen zur Küstenlinie)
  • den Meeresboden und den zugehörigen Meeresuntergrund unter diesen Gewässern mit Ausnahme solcher Depots, die unterhalb des Meeresbodens gelegen und nur von Land aus zugänglich sind.

Einbringen im Sinne dieses Gesetzes beinhaltet:

  • jede Beseitigung von Abfällen oder sonstigen Stoffen von Schiffen, Luftfahrzeugen, Plattformen oder sonstigen auf See errichteten Anlagen aus,
  • die Lagerung von Abfällen oder sonstigen Stoffen auf dem Meeresboden,
  • jede in die Hohe See erfolgende Beseitigung von Schiffen, Luftfahrzeugen, Plattformen oder sonstigen auf See errichteten Anlagen
  • jede Aufgabe von Plattformen oder sonstigen auf hoher See errichteten Anlagen (insbesondere durch Versenken in der Absicht, sich dadurch dieser Anlagen zu entledigen).

Das Verbot gilt nicht, wenn eine Notlage vorliegt, die eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen oder die Sicherheit eines Schiffes bedeutet. In diesem Fall müssen Sie das Einbringen von Stoffen unverzüglich dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) melden.

Ausgenommen von dem Verbot ist das Einbringen von:

  • Baggergut,
  • Urnen zur Seebestattung.

Für diese Fälle müssen Sie eine Erlaubnis beantragen.

Eine Erlaubnis können Sie nicht erhalten,

  • wenn eine Verschmutzung entsteht, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann,
  • wenn die einzubringenden Stoffe und Gegenstände Radioaktivitätswerte oberhalb der festgelegten de minimis-Konzentration (Freigrenzen) aufweisen.
  • Für Baggergut zusätzlich nicht, wenn geeignete Möglichkeiten vorhanden sind, das Baggergut an Land zu verwerten oder zu beseitigen, ohne dass dies Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt mit sich bringt oder unangemessen hohe Kosten verursacht.

Die Erlaubnis für das Einbringen von Urnen zur Seebestattung kann für längstens ein Jahr im Voraus für eine noch nicht bekannte Zahl von Einzelfällen erteilt werden.

Rechtsgrundlagen

Erforderliche Unterlagen

  • Baggergut:
    • Die erforderlichen Unterlagen können noch nicht abschließend aufgezählt werden. Aktuell wird ein Unterlagenkatalog erstellt.
  • Urnen zur Seebestattung:
    • Formloser Antrag auf Erlaubnis für das Einbringen von Urnen (die mit Asche aus der Verbrennung eines menschlichen Leichnams gefüllt sind) zur Seebestattung.

Kosten

keine

Fristen

keine

Formulare

Baggergut:

  • Formulare: nein
  • Onlineverfahren möglich: nein
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig:  ja

Urnen zur Seebestattung:

  • Formulare: nein
  • Onlineverfahren möglich: nein
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Hinweise

Urnen zur Seebestattung:

  • Das Einbringen von Urnen zur Seebestattung (Behältnisse, die mit der Asche aus der Verbrennung eines menschlichen Leichnams gefüllt sind) erfolgt in der Regel in den nationalen Küstengewässern der Bundesländer. Im Bereich des Küstenmeeres - bis zu 12 sm - erteilen die Länder nach dem Wasserhaushaltsgesetz die Erlaubnis und regeln die Einzelheiten.
  • Es dürfen nur Urnen verwendet werden, die sich im Wasser innerhalb kurzer Zeit auflösen. Eine bestimmte Urne eines bestimmten Herstellers wird nicht gefordert.
  • Die vorgesehene Urne muss vollständig aus auflösbarem Material (etwa Quarzilith, Kristallit, Pappmache) bestehen, das keine Stoffe oder Zubereitungen enthält, die eine Verschmutzung der Meeresumwelt besorgen lassen. Als auflösbar wird ein Material angesehen, dass sich im Meerwasser in spätestens 3 Tagen vollständig auflöst.
  • Die vorgesehene Urne ist so mit Kies oder Sand zu beschweren, dass sie nicht aufschwimmen oder verdriften kann.

Ansprechpunkt

Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH)

Abteilung O „Ordnung des Meeres“
Referat O3 „Planfeststellung und Vollzug“

Bernhard-Nocht-Straße 78
20359 Hamburg

Voraussetzungen

Baggergut:

  • Beantragung einer Erlaubnis
  • Die Erlaubnis wird versagt, wenn:
    • eine Verschmutzung entsteht, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann, oder
    • die einzubringenden Stoffe und Gegenstände Radioaktivitätswerte oberhalb der festgelegten de minimis-Konzentration (Freigrenzen) aufweisen, oder
    • geeignete Möglichkeiten vorhanden sind, das Baggergut an Land zu verwerten oder zu beseitigen, ohne dass dies Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt mit sich bringt oder unangemessen hohe Kosten verursacht.

Urnen zur Seebestattung:

  • Beantragung einer Erlaubnis
  • Die vorgesehene Urne muss vollständig aus auflösbarem Material (etwa Quarzilith, Kristallit, Pappmache) bestehen, das keine Stoffe oder Zubereitungen enthält, die eine Verschmutzung der Meeresumwelt besorgen lassen.
  • Die Erlaubnis wird versagt, wenn eine Verschmutzung entsteht, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann.

Verfahrensablauf

Für das Einbringen von Baggergut und Urnen zu Seebestattung in die Hohe See müssen Sie eine Erlaubnis beantragen.

Baggergut:

  • Die Erlaubnis müssen Sie beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) beantragen.
  • Nach Antragseingang prüft das BSH, ob die eingereichten Unterlagen vollständig sind.
  • Das BSH holt vor der Entscheidung eine Stellungnahme des Umweltbundesamtes (UBA) ein, ob geeignete Möglichkeiten vorhanden sind, das Baggergut an Land zu verwerten oder zu beseitigen.
  • Das UBA stellt nach Anhörung der zuständigen Landesbehörde, in deren Bereich das Baggergut angefallen ist oder beseitigt werden könnte, fest, ob die notwendigen Voraussetzungen für eine landseitige Verwertung oder Beseitigung vorliegen, ohne dass dies Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt mit sich bringt oder unangemessen hohe Kosten verursacht.
  • Das BSH führt eine Bewertung der radioaktiven Belastung durch.
  • Wenn eine landseitige Alternative ausscheidet und keine radioaktive Belastung vorliegt und die Antragsunterlagen komplett sind, führt das BSH eine erste Beteiligungsrunde und einen Scoping Termin durch.
  • Im Anschluss an den Scoping Termin wird der vorläufige Untersuchungsrahmen festgelegt.
  • Der Antragssteller führt sodann entsprechend des festgelegten Untersuchungsrahmens die erforderlichen Untersuchungen durch.
  • Die Untersuchungsergebnisse werden dann nebst überarbeitetem Antrag und Umweltgutachten dem BSH zur Prüfung vorgelegt.
  • Nach erneuter Unterlagenprüfung, Auslegung und weiterer Beteiligungsrunde ggf. mit Anhörungstermin trifft das BSH dann seine Entscheidung.

Urnen zur Seebestattung:

  • Die Erlaubnis ist beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) formlos zu beantragen.

Bearbeitungsdauer

Baggergut:

  • Bisher wurde keine Genehmigung beantragt, so dass hier keine Bearbeitungsdauer angegeben werden kann.

Urnen zur Seebestattung:

  • Zwei Wochen

Zuständige Stelle

Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH)

Abteilung O „Ordnung des Meeres“
Referat O3 „Planfeststellung und Vollzug“

Bernhard-Nocht-Straße 78
20359 Hamburg

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

Fachlich freigegeben am

09.01.2019