Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung Verlängerung

Volltext

Wenn Sie das Führen von Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen zur entgeltlichen Beförderung von Fahrgästen oder das Führen von Personenkraftwagen im Linienverkehr und bei Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen betreiben wollen, benötigen Sie zusätzlich zu Ihrer Fahrerlaubnis eine gesonderte Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für eine Dauer von nicht mehr als fünf Jahren erteilt. Sie wird auf Antrag des Inhabers jeweils bis zu fünf Jahren verlängert, wenn er seine geistige und körperliche Eignung gemäß § 11 Absatz 9 FeV in Verbindung mit Anlage 5 zur FeV, das heißt ab dem 60. Lebensjahr eine medizinisch-psychologische Untersuchung durch einen Betriebs- oder Arbeitsmediziner nachweist. Des Weiteren hat er nachzuweisen, dass er die Anforderungen an das Sehvermögen gemäß § 12 Absatz 6 FeV in Verbindung mit Anlage 6 Nummer 2 zur FeV erfüllt und dass gegen ihn nichts vorliegt, dass darauf hinweist, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nicht gerecht wird (durch Vorlage eines Führungszeugnisses und einer Auskunft aus dem Fahreignungsregister). Ebenso dürfen keine Bußgelder wegen Verstöße gegen die BOKraft oder das Personenbeförderungsgesetz vorliegen.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung,
  • Nachweis, dass Sie als Bewerber um die Fahrerlaubnis im Besitz einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden ausländischen Fahrerlaubnis seit mindestens zwei Jahren - bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen seit mindestens einem Jahr - sind oder innerhalb der letzten fünf Jahre waren,
  • die Ihnen bisher erteilte Fahrerlaubnis zu Fahrgastbeförderung,
  • ein aktuelles Führungszeugnis der Beleg-Art "0" (behördliches Führungszeugnis, das über die Wohnsitzgemeinde beim Bundesamt für Justiz beantragt werden kann. Ein privates Führungszeugnis ist nicht ausreichend.
  • Sofern das 60. Lebensjahr bei Antragstellung der Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung vollendet ist, ist zusätzlich ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen.

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

Es werden Gebühren und Auslagen erhoben. Die Gebühr soll die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller an der Leistung Beteiligten decken, ist in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr niedergelegt und wird von der Fahrerlaubnisbehörde festgesetzt. Auslagen, wie bspw. Auszug aus dem Bundeszentralregister und für ärztliche Zeugnisse bzw. Gutachten, werden in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben. Für nähere Angaben wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Zuständige Stelle

Fahrerlaubnisbehörden sind in Mecklenburg-Vorpommern die Landräte, (Ober-) Bürgermeister der kreisfreien Städte sowie der großen, kreisangehörigen Städte. Örtlich zuständig ist die die Behörde des Ortes, in dem die Betroffene/der Betroffene seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, hat, mangels eines solchen die Behörde des Aufenthaltsortes.

Voraussetzungen

Sie besitzen seit mindestens zwei Jahren die für das Führen des Fahrzeugs erforderliche EU- oder EWR-Fahrerlaubnis oder eine entsprechende ausländische Fahrerlaubnis oder haben diese in den letzten fünf Jahren besessen. Bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen sind Sie seit mindestens einem Jahr im Besitz der für das Führen des Fahrzeugs erforderlichen Fahrerlaubnis.

Ein aktuelles Führungszeugnis liegt bereits vor oder wurde von Ihnen beantragt.

Falls die Erlaubnis auf das Führen von Krankenkraftwagen erweitert werden soll, liegt ein Nachweis über Ihre Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe vor.

Verfahrensablauf

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt oder der kreisangehörigen, großen Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben. Ein persönliches Erscheinen zur Antragstellung bei der örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde ist erforderlich, da Unterschriften zu leisten sind. Das Beantragen durch einen Vertreter ist nicht möglich. Die Nachweise dürfen bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein. Auch dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme der Fahrerlaubnisbehörde rechtfertigen, dass eine der sonstigen aus §§ 7 bis 19 FeV ersichtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis fehlt. Die Fahrerlaubnisbehörde fragt den Punktestand beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ab. Erfüllen Sie alle Voraussetzungen positiv, wird Ihnen die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für längstens fünf Jahre verlängern.

Bearbeitungsdauer

sofort, wenn vollständige Unterlagen vorliegen

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung M-V

Fachlich freigegeben am

16.08.2017