Fernlehrgänge - Anzeige von Fernlehrgängen, die lediglich der Freizeitgestaltung/ Unterhaltung dienen

Volltext

Keiner Zulassung bedürfen Fernlehrgänge, die ausschließlich der Freizeitgestaltung und Unterhaltung dienen. Der Vertrieb dieser sogenannten Hobby-Lehrgänge ist jedoch der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht anzuzeigen.

Rechtsgrundlage(n)

§ 12 Abs. 1 Satz 3 Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)

Erforderliche Unterlagen

  • Informationsmaterial für Teilnehmer

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

Es fallen keine Kosten an.

Fristen

Die Anzeige muss vor dem Angebot des Fernlehrganges vorliegen.

Voraussetzungen

Auch bei diesen Lehrgängen müssen Vertragsgestaltung, Werbung und Information sowie evtuell der Vertretereinsatz den Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes entsprechen.

Fachlich freigegeben am

30.03.2016

Zuständige Stelle

Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU)
Peter-Welter-Platz 2, 50676 Köln
Tel.: +49 221 921207-0
Fax: +49 221 921207-20
Email: poststelle @ zfu.nrw.de

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern