Gebäudeeinmessung beantragen

Allgemeine Informationen

Der Grundstücks- bzw. Gebäudeeigentümer ist bei neu errichteten oder im Grundriss veränderten baulichen Anlagen, die nach dem 12.08.1992 fertig gestellt wurden, verpflichtet, die Gebäudeeinmessung zum Nachweis im Liegenschaftskataster selbstständig und unaufgefordert bei einer hierzu befugten Vermessungsstelle in Auftrag zu geben und hierfür die Kosten zu tragen.

Gebäude sind im Sinne dieser Vorschrift selbständig benutzbare, überdachte oder überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen oder dem Betrieb von Sachen zu dienen. Sie müssen von einiger Beständigkeit und Bedeutung, ausreichend standfest und fest mit der Bodenfläche verbunden sein.

Die Gebäudeeinmessung kann bei den unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörden (uVGB) bei den Landkreisen/ kreisfreien Städten (Kataster- und Vermessungsämter, Fachdienst Vermessung und Geoinformation, Fachdienst Kataster und Vermessung) in Auftrag gegeben werden. Weitere Informationen sind den Merkblättern Gebäudeeinmessung der jeweiligen uVGB zu entnehmen.

Rechtsgrundlagen

Erforderliche Unterlagen

keine

Kosten

zu erfragen bei der zuständigen Stelle

Die Gebühr richtet sich nach dem Wert des Gebäudes. Für ein Einfamilienhaus mit einem Wert bis 300.000 Euro fallen ca. 700 Euro zzgl. der Gebühren zur Fortführung des Liegenschaftskatasters an. Gebührenermäßigungen sind unter bestimmten Bedingungen zulässig.

Fristen

Die zuständige untere Vermessungs- und Geoinformationsbehörde kann für die Veranlassung der Gebäudeeinmessung eine angemessene Frist setzen. Nach Verstreichen dieser Frist kann sie das Erforderliche selbst durchführen oder von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur durchführen lassen (das heißt von Amts wegen). Die anfallenden Kosten haben die Grundstücks- oder Gebäudeeigentümer bzw. die Erbbauberechtigten zu tragen.

Formulare

Formular Vermessungsantrag der zuständigen Stelle

Hinweise

keine

Voraussetzungen

Der Antragsteller muss Eigentümer, Erbbau- oder Nutzungsberechtigter des Grundstücks bzw. des Gebäudes sein. Neuerrichtung oder Änderung des Grundrisses eines Gebäudes nach dem 12.08.1992.

Verfahrensablauf

Die Gebäudeeinmessung ist durch den Grundstücks- oder Gebäudeeigentümer bzw. den Erbbauberechtigten bei einem Aufgabenträger im amtlichen Vermessungswesen, z. B. einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) oder der örtlich zuständigen unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörde (uVGB), zu beantragen.

Liste der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI)

Liste der Unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörden (uVGB)

Die Einmessung des Gebäudes wird von der beauftragten Stelle eigenständig durchgeführt. Zunächst werden die für die Einmessung notwendigen Unterlagen aus dem Liegenschaftskataster angefordert. Anschließend werden die Gebäudeecken, die den Umring des Gebäudes definieren messtechnisch erfasst. Die so erhobenen Messdaten werden aufbereitet und zur Übernahme in das Liegenschaftskataster eingereicht.

Die Übernahme des Gebäudes in das Liegenschaftskataster erfolgt durch das zuständige Kataster- und Vermessungsamt.

Bearbeitungsdauer

zu erfragen bei der zuständigen Stelle

Von der Antragstellung bis zum Versand der Fortführungsmitteilungen vergehen in der Regel mehrere Wochen bis Monate.

Zuständige Stelle

Fachlich freigegeben durch

Landesamt für innere Verwaltung Mecklenburg-Vorpommern, Amt für Geoinformation, Vermessungs- und Katasterwesen

Fachlich freigegeben am

03.05.2019