Gefahrenabwehr

Allgemeine Informationen

Im Sinne des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes ist eine Gefahr,

  • eine Sachlage, die in absehbarer Zeit ein Ereignis zur Folge hat, welches die öffentliche Sicherheit oder Ordnung schädigt;
  • eine Sachlage, bei der das Ereignis bereits eingetreten ist oder kurz bevor steht (Störung);
  • eine Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut, wie Leib, Leben oder Freiheit einer Person, wesentliche Sach- oder Vermögenswerte oder den Bestand des Staates.

Rechtsgrundlagen

Sicherheits- und Ordnungsgesetz M-V 

Kosten

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Landesverwaltungskostengesetz (VwKostG M-V) und der Verwaltungsvollzugskostenverordnung (VwVKVO M-V) sowie der jeweiligen Tarifstelle des Gebührenverzeichnisses der VwVKVO M-V.Auslagen sind auch dann zu erstatten, wenn für eine Amtshandlung Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebührenerhebung abgesehen wird.

Verfahrensablauf

  • Meldung bei der örtlichen Ordnungsbehörde
  • Prüfung durch die örtliche Ordnungsbehörde und ggf. Maßnahmeneinleitung