Gehwegüberfahrten - Änderung

Volltext

Nicht befahrbare Straßenbestandteile (z. B. Gehwege, Grünstreifen) dürfen mit Kraftfahrzeugen nur auf besonders befestigten Überfahrten (Gehwegüberfahrten) überquert werden. Für die Erschließung einer Garage oder eines Kfz-Stellplatzes auf dem Privatgrundstück sind daher diese nicht befahrbaren Straßenbestandteile abzusenken und entsprechend zu befestigen.

Im Regelfall werden Gehwegüberfahrten durch die zuständige Behörde hergestellt, geändert oder beseitigt. Im Ausnahmefall kann die Gehwegüberfahrt mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch durch den Anlieger selbst hergestellt, geändert oder beseitigt werden, sofern er hierfür eine vom Straßenbaulastträger zugelassene Fachfirma beauftragt.

(Provisorische) Gehwegüberfahrt für vorübergehende Zwecke

Gehwege sind in der Regel nicht geeignet, schwere Lasten, wie sie z. B. durch Befahren mit Baufahrzeugen entstehen, zu tragen. In diesen Fällen ist der Gehweg z. B. durch eine bituminöse Tragschicht auf Folie oder Ölpapier (provisorische Gehwegüberfahrt) oder tragfähige Metallplatten zu schützen. Die zuständige Behörde genehmigt (ggf. mit Auflagen und Bedingungen) die Erstellung solcher provisorischer Gehwegüberfahrten durch den Anlieger bzw. Bauunternehmer.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Der Anlieger sollte sich ca. 3 Monate vor Beginn der Arbeiten bei der zuständigen Behörde eine Liste der zu beteiligenden Versorgungs- und Telekommunikationsunternehmen besorgen.

  • Der Antrag auf Zustimmung sollte ca. einen Monat vor Beginn der Arbeiten bei der zuständigen Behörde gestellt werden.

  • Dem Antrag sind die Stellungnahmen aller Leitungsverwaltungen beizufügen.

  • Es reicht ein formloser Antrag des Anliegers (Grundstückseigentümers) mit einer maßstäblichen Planskizze.

  • Ggf. ist der Eigentumsnachweis in geeigneter Form etwa durch einen Grundbuchauszug oder Notarvertrag zu erbringen.

    Der Antrag auf provisorische Gehwegüberfahrt ist rechtzeitig, d.h. ca. 4 Wochen vor dem geplanten Baubeginn, einzureichen. Die Prüfung des Antrages und die Genehmigung der provisorischen Gehwegüberfahrt (ggf. mit Auflagen und Bedingungen) dauern ca. 3 Wochen.

    Hinweis

    In allen Fällen, in denen wegen der Gehwegüberfahrt z. B. ein Straßenbaum gefällt oder ein Lichtmast, ein Verteilerkasten etc. versetzt werden muss, ist die Herstellung oder Änderung der Gehwegüberfahrt durch den Anlieger grundsätzlich nicht möglich. Hier ist das reguläre Verfahren anzuwenden, bei dem die Gehwegüberfahrt durch die zuständige Behörde auf Kosten des Anliegers hergestellt oder geändert wird

    Der Antragsteller muss gleichzeitig der Eigentümer des anliegenden Grundstücks sein. Hierfür ist ein geeigneter Nachweis (Grundbuchauszug oder Notarvertrag) erforderlich.

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

Für die Zustimmung wird im Regelfall eine Verwaltungsgebühr erhoben. Die Höhe ist Abhängig von der jeweilig zuständigen Stadt und Gemeinde.

Zuständige Stelle

  • Gemeindeverwaltung
  • Stadtverwaltung
  • zuständiges Straßenbauamt (bei Bundes- und Landesstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrt)

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

19.04.2017