Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung - Meldepflicht

Volltext

Betreiben Sie ein Unternehmen oder Gewerbe im sogenannten Nichtfinanzsektor? Zum Beispiel als

  • Finanzunternehmen (ohne Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Zahlungsinstitute, Investmentaktiengesellschaften und Kapitalanlagegesellschaften),
  • Versicherungsvermittler (sofern sie Lebensversicherungen oder Dienstleistungen mit Anlagezweck vermitteln),
  • Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder (sofern sie nicht Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind),
  • Immobilienmakler,
  • Personen, die gewerblich mit Gütern handeln - Güterhändler (insbesondere hochwertige Güter wie z.B. Autos, Boote, Yachten, Edelsteine, Schmuck etc.).

Dann sind Sie ein Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz (GwG) und Ihnen obliegen nach diesem Gesetz bestimmte Sorgfaltspflichten. Die wichtigsten Pflichten sind folgende:

  • die Identität des Vertragspartners feststellen und anhand geeigneter Dokumente überprüfen,
  • Informationen über den Geschäftszweck einholen,
  • den wirtschaftlich Berechtigten ermitteln, d.h. abklären ob der Vertragspartner für einen Dritten handelt und wer dies ist,
  • die Geschäftsbeziehung kontinuierlich überwachen,
  • interne Sicherungsmaßnahmen und Kontrollsysteme einrichten, um Auffälligkeiten zu erkennen und Geldwäsche zu verhindern,
  • die Mitarbeiter schulen über Methoden der Geldwäsche und die nach dem Geldwäschegesetz bestehenden Pflichten,
  • die erhobenen Informationen aufzeichnen und 5 Jahre aufbewahren,
  • einen Geldwäschebeauftragten bestellen, wenn dies von der Aufsichtsbehörde angeordnet wird. Finanzunternehmen sind ohnehin hierzu verpflichtet,
  • einen Verdacht der Geldwäsche melden.

Erforderliche Unterlagen

  • Dokumentationsbogen zur Identifizierung
  • Mitteilung über die Bestellung von Geldwäschebeauftragten
  • Merkblatt zu Anhaltspunkten für Verdachtsmeldungen

Fristen

Sie müssen die Anzeige nach Auftreten des Verdachts unverzüglich erstatten.

Hinweise (Besonderheiten)

Wenn Sie den Verdacht haben, für Geldwäsche missbraucht zu werden, dann sind Sie verpflichtet, diesen Verdacht zu melden. Seit dem 26.06.2017 nimmt diese Verdachtsmeldungen die FIU (Financial Inteligence Unit), die bei der Generalzolldirektion angesiedelt ist, an. Verdachtsmeldungen sind auf dem elektronischen Weg abzugeben.

Zuständige Stelle

  • Landeskriminalamt Mecklenburg-Vorpommern (LKA) Gemeinsame Finanzermittlungsgruppe des LKA und des Zollfahndungsamtes Hamburg (GFG M-V), Retgendorfer Straße 9, 19067 Rampe
  • Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Geldwäsche-Verdachtsmeldungen (FIU Deutschland), 65173 Wiesbaden
  • Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern, Prüfgruppe "Geldwäscheprävention", 19048 Schwerin

Bemerkungen

Sie erreichen das Ministerium auch per Mail unter geldwaeschepraevention@wm.mv-regierung.de.

Verfahrensablauf

Die Geldwäsche-Verdachtsmeldung müssen Sie mit den erforderlichen Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch erstatten. Die elektronische Meldung ist über die Internetseite Geldwäscheprävention direkt möglich.
Senden Sie Anzeigen an das Landeskriminalamt Mecklenburg-Vorpommern, Gemeinsame Finanzermittlungsgruppe des Zollfahndungsamtes Hamburg und des Landeskriminalamtes  - GFG M-V, Retgendorfer Straße 9,19067 Rampe und in Kopie an das Bundeskriminalamt in Wiesbaden - Zentralstelle für Geldwäsche-Verdachtsmeldungen - (FIU Deutschland), 65173 Wiesbaden.

Darüber hinaus können Sie die Geldwäsche-Verdachtsanzeigen in den Fällen des § 11 GwG auch an die zuständige Bundesberufskammer schicken.

Hinweise: Ein ausführlicheres Formular "Verdachtsmeldung nach § 11 Geldwäschegesetz" steht Ihnen unter der Seite der Sicherheitspartnerschaft M-V zur Verfügung.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

06.09.2018