Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung Förderung

Volltext

Die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter kann Maßnahmen fördern, die Ihre Eingliederungschancen auf dem Arbeitsmarkt erhöhen. Sie können an Maßnahmen bei einem Träger oder einem Arbeitgeber teilnehmen. Die Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung haben das Ziel,

  • Sie an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt heranzuführen,
  • Vermittlungshemmnisse, die Ihre berufliche Eingliederung erschweren, festzustellen, zu verringern oder zu beseitigen,
  • Ihnen eine versicherungspflichtige Beschäftigung zu vermitteln,
  • Sie an eine selbständige Tätigkeit heranzuführen oder
  • die Aufnahme einer Beschäftigung zu stabilisieren.

Die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter kann die Kosten für Ihre Teilnahme an Maßnahmen übernehmen.

Sie haben zwei Möglichkeiten, an einer Maßnahme teilzunehmen:

  • Die Agentur für Arbeit kann Träger beauftragen, an deren Maßnahmen Sie teilnehmen können.
  • Sie können an Maßnahmen teilnehmen, die nicht von der Agentur für Arbeit organisiert werden. Sie erhalten dafür einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein. Der Gutschein enthält das Ziel und den Inhalt der Maßnahme. Sie wählen den Träger selbst aus.

Die maximal mögliche Förderdauer richtet sich nach Ihrem Unterstützungsbedarf:

  • Maßnahmen bei einem Arbeitgeber: höchstens 6 Wochen (wenn Sie langzeitarbeitslos sind oder besondere Vermittlungshemmnisse vorliegen: bis zu 12 Wochen)
  • Die Vermittlung beruflicher Kenntnisse darf die Dauer von 8 Wochen nicht überschreiten. Längere Qualifizierungen oder Maßnahmen, die zu einem Berufsabschluss führen, können für Erwachsene über die Förderung beruflicher Weiterbildung (Bildungsgutschein) gefördert werden.

Die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter informiert und berät Sie über Angebote und Fördermöglichkeiten.

Einen Rechtsanspruch auf die Förderung haben Sie grundsätzlich nicht.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Die Notwendigkeit der Unterstützungsleistung muss im Gespräch mit Ihrer Vermittlungs- oder Integrationsfachkraft festgestellt werden.

Voraussetzungen

  • Sie sind
    • arbeitslos,
    • von Arbeitslosigkeit bedroht und arbeitsuchend,
    • ausbildungsuchend gemeldet oder
    • erhalten Arbeitslosengeld II.
  • Die Notwendigkeit der Unterstützungsleistung wurde im Gespräch mit Ihrer Vermittlungs- oder Integrationsfachkraft festgestellt.
  • Die Teilnahme wurde vor Maßnahmebeginn durch Ihre Agentur für Arbeit oder das Jobcenter genehmigt.

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

keine

Verfahrensablauf

Die Förderung einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung muss vor Maßnahmebeginn durch Ihre Agentur für Arbeit oder Ihr Jobcenter genehmigt werden.

  • Bitte vereinbaren Sie einen persönlichen Termin im für Sie zuständigen Jobcenter oder in der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit, Ihre Beraterin oder Ihr Berater hilft Ihnen dabei, eine entsprechende Unterstützung zu erhalten.
  • Sie bekommen dann den Bescheid, ob die Maßnahme gefördert werden kann und welche Kosten übernommen werden.
  • Ohne schriftliche Bewilligung der Teilnahme müssen Sie die Maßnahmekosten gegebenenfalls selbst tragen und erhalten kein Arbeitslosengeld mehr.

Bearbeitungsdauer

Je nach Einzelfall unterschiedlich

Fristen

Suchen Sie rechtzeitig vor dem geplanten Maßnahmebeginn das Gespräch mit Ihrer Vermittlungsfachkraft bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter.

Formulare

Formulare: keine, die Entscheidung über Förderung trifft die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: ja

Persönliches Erscheinen nötig: ja

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Fachlich freigegeben am

24.05.2019