Nachbeurkundung einer Geburt im Ausland beim Standesamt I in Berlin beantragen

Volltext

Wurden Sie oder Ihr Kind im Ausland geboren, können Sie die nachträgliche Beurkundung der Geburt beantragen. Eine gesetzliche Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht. Auch eine ordnungsgemäße ausländische Geburtsurkunde (gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille) beweist die Tatsache der Geburt. Sinnvoll kann eine Nachbeurkundung dann sein, wenn der Name oder die Abstammungsverhältnisse in Deutschland verbindlich nachgewiesen werden sollen. Ferner kann Ihnen das Standesamt I in Berlin nach der Beurkundung jederzeit neue Urkunden (auch mehrsprachig) ausstellen.

Sofern der deutsche Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde, erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nur, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes die Beurkundung der Geburt im deutschen Geburtenregister beantragt wird, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos werden.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Bei Ablehnung einer Amtshandlung kann (nur) ein Antrag auf Anweisung beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin gestellt werden.

Erforderliche Unterlagen

Sie benötigen im Regelfall folgende Unterlagen:

  • vollständiger ausländischer Geburtenregisterauszug oder – falls nicht vorhanden – Geburtsurkunde des Kindes, gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille
  • Geburtsurkunden der Eltern, gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille
  • Ausweise der Eltern
    • gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde
    • oder Staatsangehörigkeitsausweis
  • wenn die Mutter verheiratet ist oder war:
    • Eheurkunde, gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille
    • und im Falle der Ehebeendigung: Nachweis der Auflösung
  • wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind:
    • gegebenenfalls Nachweis über die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmungserklärung der Mutter
    • gegebenenfalls Nachweis über die gemeinsame elterliche Sorge

Die Vorlage weiterer Urkunden kann erforderlich sein. Dies ist abhängig vom ausländischen Urkundenwesen und kann erst nach Prüfung des Antrags beurteilt werden.

In der Regel sind für die Eintragung ins deutsche Geburtenregister dieselben Unterlagen notwendig wie bei der Anzeige der Geburt.

Zusätzlich müssen die folgenden Unterlagen vorgelegt werden:

  • ausländische Geburtsurkunde mit Übersetzung und gegebenenfalls Legalisation beziehungsweise Apostille
  • bei Eingebürgerten, Asylberechtigten, Staatenlosen, heimatlosen Ausländern und ausländischen Flüchtlingen zusätzlich die Einbürgerungsurkunde beziehungsweise ein Nachweis des Sonderstatus
  • gegebenenfalls schriftliche Vollmacht der antragsberechtigten Person

Das Standesamt kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.

Voraussetzungen

  • Das Kind hat die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung nach einem deutschen Elternteil oder durch Einbürgerung erworben.
  • Antragsberechtigte sind
    • die einzutragende Person selbst
    • deren Eltern
    • deren Kinder
    • der oder die Ehe- oder Lebenspartner(in)
  • Es bestand noch nie ein Wohnsitz in Deutschland für das Kind oder die antragstellende Person (dann ist das Standesamt I in Berlin zuständig)

    •    Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der Betroffene die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder Staatenloser, heimatloser Ausländer oder ausländischer Flüchtling mit gewöhnlichem oder früheren Aufenthalt in Deutschland sein.

Verfahrensablauf

Grundsätzlich kann der Antrag bei Auslandswohnsitz über die deutsche Auslandsvertretung gestellt werden.

  • Alle Urkunden und Ausweise sind dort im Original vorzulegen.
  • Gegebenenfalls können bei der Auslandsvertretung beglaubigte Kopien gefertigt werden, wofür weitere Gebühren anfallen.
  • Die Auslandsvertretung kann in der Regel auch feststellen, ob eine Namenserklärung erforderlich ist. In diesem Fall kann eine entsprechende Erklärung gleich vor Ort aufgenommen werden.

Bearbeitungsdauer

Der jeweilige Bearbeitungsstand wird mit der Eingangsbestätigung mitgeteilt. Es ist mit einer längeren Bearbeitungszeit zu rechnen.

Formulare

Formulare: Ja
Online-Dienst vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich:
Persönliches Erscheinen nötig:

Hinweise (Besonderheiten)

keine

Zuständige Stelle

  • zuständig: Standesamt I in Berlin ist für die Beurkundung zuständig, wenn weder das Kind noch die antragstellende Person jemals einen Wohnsitz in Deutschland hatten
  • zuständig: Standesamt des (letzten) deutschen Wohnsitzes

Ansprechpunkt

  • Standesamt I in Berlin ist für die Beurkundung zuständig, wenn weder das Kind noch die antragstellende Person jemals einen Wohnsitz in Deutschland hatten
  • Standesamt des (letzten) deutschen Wohnsitzes

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Europa Meckleburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

26.04.2021

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

Bei Beurkundung des  Standesamtes des (letzten) deutschen Wohnsitzes beträgt die Gebühr EUR 70,00 bis 120,00.


Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde fallen zusätzliche Gebühren an. Derzeit kostet eine Urkunde EUR 12,00 jede weitere gleichzeitig bestellte und gleichartige Urkunde EUR 6,00.
 

  • Gebühr: 80,00 - 160,00 Euro
    Die Beurkundung im Geburtenregister des Standesamtes I in Berlin ist gebührenpflichtig. Wenn ausländisches Recht zu beachten ist, beträgt die Gebühr EUR 160,00, andernfalls EUR 80,00.
  • Gebühr: 7,50 - 15,00 Euro
    Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde fallen zusätzliche Gebühren an. Derzeit kostet eine Urkunde EUR 15,00 jede weitere gleichzeitig bestellte und gleichartige Urkunde EUR 7,50.