Naturschutzwarte
Volltext
Zur Unterstützung der Naturschutzbehörden werden für ein bestimmtes Gebiet durch die unteren Naturschutzbehörden sowie die Großschutzgebietsverwaltung ehrenamtliche Naturschutzwarte bestellt.
Rechtsgrundlage(n)
§ 33 Naturschutzausführungsgesetz M-V (NatSchAG M-V)
Erforderliche Unterlagen
keine
Voraussetzungen
gemäß gesetzlicher Bestimmungen
Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)
keine
Fristen
keine
Formulare
keine
Hinweise (Besonderheiten)
keine
Bemerkungen
keine
Ansprechpunkt
Untere Naturschutzbehörden, Großschutzgebietverwaltungen
Verfahrensablauf
Bestellung zum Naturschutzwart
Bearbeitungsdauer
abhängig vom Einzelfall
Zuständige Stelle
Untere Naturschutzbehörden, Großschutzgebietverwaltungen
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt M-V