Naturschutzwarte

Volltext

Zur Unterstützung der Naturschutzbehörden werden für ein bestimmtes Gebiet durch die unteren Naturschutzbehörden sowie die Großschutzgebietsverwaltung ehrenamtliche Naturschutzwarte bestellt.

Rechtsgrundlage(n)

§ 33 Naturschutzausführungsgesetz M-V (NatSchAG M-V)

Erforderliche Unterlagen

keine

Voraussetzungen

gemäß gesetzlicher Bestimmungen

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

keine

Fristen

keine

Formulare

keine

Hinweise (Besonderheiten)

keine

Bemerkungen

keine

Ansprechpunkt

Untere Naturschutzbehörden, Großschutzgebietverwaltungen

Verfahrensablauf

Bestellung zum Naturschutzwart

Bearbeitungsdauer

abhängig vom Einzelfall

Zuständige Stelle

Untere Naturschutzbehörden, Großschutzgebietverwaltungen

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt M-V

Fachlich freigegeben am

26.06.2019