Sammelentsorgungsnachweis bestätigen lassen

Volltext

Die Entsorgung, d.h. die Verwertung oder die Beseitigung einschließlich des Sammelns und Beförderns von gefährlichen Abfällen, unterliegt einem abfallrechtlichen Nachweisverfahren. Verpflichtet hierzu sind die Abfallerzeuger sowie die Besitzer, Beförderer, Sammler und Entsorger gefährlicher Abfälle. Ausgenommen sind private Haushalte und Kleinmengenerzeuger, die nicht mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle im Jahr erzeugen.

Sie unterliegen der Nachweispflicht für gefährliche Abfälle und an Ihrer Anfallstelle entstehen weniger als 20 t pro Jahr und Abfallart? Sie können die Entsorgung über einen Sammelnachweis eines Beförderers organisieren und brauchen als Erzeuger nicht am elektronischen Nachweisverfahren teilzunehmen, denn das elektronische Verfahren wird in diesem Fall vom Beförderer geführt, der sich den Sammelentsorgungsnachweis hat genehmigen lassen.

Die Entsorgung von gefährlichen Abfällen mittels Sammelentsorgungsnachweisen ist elektronisch im Abfallüberwachungssystem ASYS nachzuweisen. Das elektronische Nachweisverfahren müssen Einsammler und Entsorger gefährlicher Abfälle (Betreiber von Anlagen oder Unternehmen, die Abfälle in einem Verfahren nach Anhang II A oder II B des Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) entsorgen) durchführen.
Für die elektronische Nachweisführung müssen Sie sich bei der Zentralen Koordinierungsstelle Abfall (ZKS-Abfall) registrieren. Seit dem 1. Februar 2011 ist außerdem eine elektronische Signatur anstelle einer handschriftlichen Unterschrift auf den Nachweisformularen (Entsorgungs-, Sammelentsorgungsnachweise und Begleitscheine) notwendig.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Vorgeschriebene Formulare der Nachweisverordnung
  • inklusive geeigneter Deklarationsanalyse

Für die notwendige elektronische Signatur des Sammelentsorgungsnachweises ist eine elektronische Signaturkarte notwendig. Diese Signaturkarte ist bei verschiedenen Anbietern erhältlich. Eine Übersicht der Anbieter ist auf der Homepage der Bundesnetzagentur zu finden.

Voraussetzungen

Für den Erzeuger:
Erzeugernummer, sofern mehr als 2 t gefährlicher Abfälle anfallen (zum Eintrag in den Übernahmeschein)

Für den Sammler:
Zugang zum elektronischen Nachweisverfahren durch ein Postfach direkt bei der ZKS bzw. über einen Provider.
Für die notwendige elektronische Signatur der Nachweisdokumente ist eine elektronische Signaturkarte notwendig. Diese Signaturkarte ist bei verschiedenen Anbietern erhältlich.

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

Für die Prüfung der Nachweiserklärung und Bestätigung der Zulässigkeit der Entsorgung fallen gemäß Gebührenziffer 313.1.4 der Abfall-Kostenverordnung M-V (AbfKostVO M-V) Gebühren in Höhe von maximal EUR 6.500,00 an.
Der Erlass zur einheitlichen Gebührenbemessung vom 19.10.2016 gibt detaillierte Hinweise zur Gebührenberechnung und Gebührenhöhen. Der Erlass ist auf der  Homepage des LUNG veröffentlicht.

Verfahrensablauf

Erstellung der Verantwortlichen Erklärung (DEN, VE, DA) durch den Sammler/Beförderer,

Ergänzung der Nachweiserklärung mit der Annahmeerklärung (AE) des Entsorgers,
Einreichung des elektronischen Nachweises bei der Entsorgerbehörde (SAM in RLP),
Eingangsbestätigung mit Nachforderung der Entsorgerbehörde bei unvollständigen oder fehlerhaften Unterlagen oder Behördenbestätigung der Entsorgerbehörde bei vollständigen und korrekten Unterlagen.

Führen von Begleitscheinen (elektronisch) je Sammeltour durch Sammler und Übergabe des Übernahmescheins an Erzeuger (Papier; spätere elektronische Erfassung durch Sammler).

Bearbeitungsdauer

1-4 Wochen

  • Eingangsbestätigung des Sammelentsorgungsnachweises durch die zuständige Behörde innerhalb von zwölf Kalendertagen nach Eingang der Nachweiserklärungen gemäß § 9 NachwV
  • Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises durch die zuständige Behörde innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang der Nachweiserklärungen gemäß § 9 NachwV

Fristen

Die Nachweise müssen zum Zeitpunkt der Entsorgung gültig sein.
Die Behörde hat bei vollständig vorliegenden und korrekten Nachweisunterlagen 30 Tage Zeit bis zur Behördlichen Bestätigung, der Eingang muss innerhalb von 12 Kalendertagen bestätigt werden.
Ein Nachweis kann maximal für fünf Jahre bestätigt werden.
Die Fristen für die Übersendung der elektronischen Begleitscheine durch den Entsorger betragen 10 Kalendertage.

Formulare

  • Formularbezeichnung: DEN, VE, DA, AE, BB
  • Ggf. Verlinkung zum vorgenannten Formular: Nur elektronisch über das elektronische Nachweisverfahren möglich
  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Die zur Nutzung der elektronischen Nachweisführung zu verwendenden Formulare der Sammelentsorgungsnachweise sind bei der ZKS hinterlegt.

Zuständige Stelle

örtlich zuständiges Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt für den Unternehmenssitz

Ansprechpunkt

örtlich zuständiges Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt M-V

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

25.06.2021

Online-Dienste