Tierschutzbeauftragte

Volltext

Vor Aufnahme der nachfolgend aufgeführten Tätigkeiten muss der Träger der Einrichtung oder die für den Betrieb verantwortliche Person einen oder mehrere Tierschutzbeauftragte bestellen und die Bestellung der zuständigen Behörde anzeigen:

  • Es werden Wirbeltiere oder Kopffüßer gezüchtet, gehalten oder verwendet, die dazu bestimmt sind in Tierversuchen verwendet zu werden; (Hinweis: Welche Eingriffe oder Behandlungen unter "Tierversuch" fallen, ergibt sich aus § 7 Absatz 2 Tierschutzgesetz);
  • es werden Wirbeltiere oder Kopffüßer gezüchtet, gehalten oder verwendet, deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden;
  • es werden Wirbeltiere getötet, um ihre Organe oder Gewebe zu wissenschaftlichen Zwecken zu verwenden;
  • es werden von lebenden Wirbeltieren vollständig oder teilweise Organen oder Geweben entnommen, um zu anderen als zu wissenschaftlichen Zwecken die Organe oder Gewebe zu transplantieren, Kulturen anzulegen oder isolierte Organe, Gewebe oder Zellen zu untersuchen.

Gemäß § 10 TierSchG besteht die Pflicht, für eine Einrichtung/einen Betrieb einen oder mehrere Tierschutzbeauftragte zu bestellen, sofern:

  • Wirbeltiere oder Kopffüßer für Tierversuche oder für Tötungen zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten oder verwendet werden
  • Tiere für entsprechende Versuchszwecke gezüchtet oder gehalten werden, um sie an Dritte zu solchen Zwecken abzugeben
  • Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken getötet oder ihnen Organe oder Gewebe zu wissenschaftlichen Zwecken entnommen werden.

Die Bestellung ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Der Tierschutzbeauftragte ist weisungsfrei und darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden, er hat auf die Einhaltung der Vorschriften, Bedingungen und Auflagen im Interesse des Tierschutzes zu achten. Zudem soll der Tierschutzbeauftragte die Einrichtungen und die mit den Tierversuchen befassten Personen beraten und zu Versuchstiervorhaben Stellung nehmen.

§ 5 Abs. 2 TierSchVersV verbietet es grundsätzlich, dass der Tierschutzbeauftragte gleichzeitig auch Halter der Tierhaltung im Sinne von § 11 Abs. 1 Nummer 1 TierSchG ist. Ausnahmen kann die Behörde jedoch zulassen.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • schriftliche Anzeige (formloses Schreiben)
  • Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die bestellte Person die Voraussetzungen erfüllt (Hochschulabschluss, Erwerb von entsprechenden Kenntnissen und Fähigkeiten im Versuchstierbereich)
  • Angaben zu Stellung (Weisungsfreiheit) und Befugnissen der oder des Tierschutzbeauftragten
Hinweis: Von fremdsprachigen Unterlagen werden eine Kopie in der Originalsprache und eine Kopie einer deutschen Übersetzung benötigt. Übersetzungen müssen Sie von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin beziehungsweise von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer anfertigen lassen.

Der Anzeige sind Unterlagen, aus denen die Erfüllung der Voraussetzungen hervorgeht und Angaben zu Stellung und Befugnissen des Tierschutzbeauftragten beizufügen.

Voraussetzungen

Persönliche Voraussetzungen

Der oder die Tierschutzbeauftragte

  • ist bei der Erfüllung der Aufgaben weisungsfrei,
  • verfügt über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Veterinärmedizin (im Einzelfall Zulassung von Ausnahmen möglich),
  • ist nicht gleichzeitig verantwortlich für das Halten oder Züchten der Tiere in der Einrichtung (im Einzelfall Zulassung von Ausnahmen möglich),
  • besitzt die für die Durchführung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten,
  • besitzt die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit und
  • darf nicht gleichzeitig zuständig für Tierversuche sein, die er selbst durchführt.

Verpflichtende Aufgaben

Der oder die Tierschutzbeauftragte ist verpflichtet,

  • auf die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und Auflagen im Interesse des Tierschutzes zu achten,
  • die Einrichtung oder den Betrieb und die mit der Haltung der Tiere befassten Personen insbesondere hinsichtlich des Wohlergehens der Tiere beim Erwerb, der Unterbringung und der Pflege sowie hinsichtlich deren medizinischer Behandlung zu beraten,
  • zu jedem Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens Stellung zu nehmen,
  • innerbetrieblich auf die Einhaltung, Förderung und kontinuierlichen Optimierung der Umsetzung der 3R-Prinzipien (Refinement, Replacement, Reduction) hinzuwirken und die mit der Durchführung von Tierversuchen befassten Personen diesbezüglich zu beraten und
  • sich durch regelmäßige Fortbildungen über die für seinen Aufgabenbereich technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen zu informieren und seine Erkenntnisse laufend an die mit der Durchführung von Tierversuchen befassten Personen weiterzugeben.
  • abgeschlossenes Hochschulstudium der Veterinärmedizin (die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen)
  • die für die Durchführung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten und
  • die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit
     

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

keine

Eine Gebührenerhebung nach der jeweiligen Kosten- oder Gebührenordnung ist möglich. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Behörde.

Verfahrensablauf

Bestellung

Bestimmen Sie v o r Aufnahme der betreffenden Tätigkeiten die als Tierschutzbeauftragte zu verpflichtenden Personen.

  • Die Stellung und die Befugnisse der oder des Tierschutzbeauftragten sind durch Satzung, innerbetriebliche Anweisung oder in ähnlicher Form zu regeln.
  • Werden mehrere Tierschutzbeauftragte bestellt, so sind deren Aufgabenbereiche festzulegen.

Anzeige

Als vertretungsberechtigte Person der Einrichtung teilen Sie der oberen Tierschutzbehörde schriftlich formlos mit, welche Personen als Tierschutzbeauftragte bestellt sind.

Die unterschriebene Anzeige reichen Sie mit den erforderlichen Unterlagen auf dem Postweg bei der zuständigen Stelle ein.

Bearbeitungsdauer

ca. 1 Monat

Fristen

Bestellung/Anzeige: v o r  Aufnahme der Tätigkeit der Einrichtung

Es sind keine Fristen vorgesehen, jedoch dürfen Tierversuche nur dann durchgeführt werden, wenn ein Tierschutzbeauftragter bestellt wurde.

Formulare

formlose Antragstellung möglich: ja

Zuständige Stelle

obere Tierschutzbehörde

Zuständige Behörde in Mecklenburg-Vorpommern ist das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei (LALLF), gem. § 3 Nr. 15 Tierschutzzuständigkeitsgesetz M-V.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

01.10.2021