Tierversuche Genehmigung

Volltext

Tierversuche sind Eingriffe oder Behandlungen zu Versuchszwecken (angestrebter Erkenntnisgewinn) an Tieren sowie am Erbgut von Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für diese Tiere verbunden sein können (§7 Abs. 2 Satz 1 TierSchG).
Für die Durchführung von Tierversuchen gilt das so genannte 3-R-Prinzip: Replace, Reduce, Refine. Das bedeutet, dass die Planung und Durchführung von Tierversuchen von folgenden Kriterien geleitet wird:

  • Vermeidung von Tierversuchen
  • Verminderung der Tierzahlen
  • Verbesserung der Versuchsbedingungen. Daher ist gem. § 7a TierSchG auch die Unerlässlichkeit des Tierversuchs zu prüfen.

Tierversuche unterliegen grundsätzlich einer Genehmigungspflicht durch die zuständige Behörde.

Gem. § 7 Abs. 2 S. 2 TierSchG gelten auch Eingriffe oder Behandlungen als Tierversuche, die nicht Versuchszwecken dienen (§7 Abs.2 Satz 2 TierSchG):
Dies sind Eingriffe zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen; zur Organ- oder Gewebsentnahmen zu wissenschaftlichen Zwecken; zu Aus-, Fort- oder Weiterbildungszwecken.
Gem. §§7, 7a TierSchG dürfen Tierversuche nur durchgeführt werden, soweit sie zu einem der aufgezählten Zwecke unerlässlich sind. Sofern kein wissenschaftliches Ziel mit dem Vorhaben verbunden ist, ist die Nutzung oder Behandlung des Tiers kein zulässiger Tierversuch und genießt somit auch nicht dessen Privilegierungen. Nur wenn Schmerzen, Leiden oder Schäden die Versuchsfolgensein können, ist das Vorhaben ein Tierversuch im Sinn des Gesetzes.

Die Genehmigung eines Versuchsvorhabens ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 8 TierSchG erfüllt sind. Die Genehmigung nach § 8 TierSchG wird auf höchstens fünf Jahre befristet.

Verboten sind in Deutschland Tierversuche zur Entwicklung von Kosmetik und Waschmitteln, Tabakerzeugnissen, gem. § 7a Abs. 4 TierSchG sowie Tierversuche zur Entwicklung oder Erprobung von Waffen, Munition und dazugehörigen Geräten sowie chemischen Kampfstoffen, gem. § 7a Abs. 3 TierSchG.

Wer gegen das Versuchsverbot verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit gem. § 18 Abs. 1 Nr. 11 TierSchG.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag
  • alle Angaben entsprechend § 8 Abs. 2 Tierschutzgesetz

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Gebühr für die Genehmigung beträgt  EUR 100 Euro bis 1000 Euro, gem. Ziffer 1.6.5. der Veterinärverwaltungskostenverordnung M-V.

Fristen

Es sind keine Fristen für die Einreichung eines Antrages vorgesehen.

Hinweise (Besonderheiten)

Nicht genehmigungspflichtig sind Tierversuche, die gesetzlich vorgeschrieben oder vorgesehen bzw. behördlich angeordnet sind. Diese sind spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Wer Tierversuche durchführen will, muss einen Tierschutzbeauftragten bestellen und dies der zuständigen Behörde anzeigen.

Zuständige Stelle

Zuständige Behörde für die Genehmigung von Tierversuchen ist in Mecklenburg-Vorpommern das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern (LALLF)

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Voraussetzungen

  • Der Versuch muss als unerlässlich gelten.
  • Die Vorgehensweise muss ethisch vertretbar sein.
  • Es werden nur so viele Tiere wie wirklich für den Versuch nötig eingesetzt.
  • Schmerzen, Leid und Schäden an den Tieren müssen so gering wie möglich sein.
  • Der Einsatz von alternativen Methoden ist nicht möglich.
  • Es werden nur Tiere mit möglichst geringem Nervensystem verwendet.
  • Der Versuch darf nicht schon einmal durchgeführt worden sein.
  • Der wissenschaftliche Nutzen aus dem Versuch muss das Leid aufwiegen.

Verfahrensablauf

Antragsverfahren:

  • Übersendung des vollständigen Antrages als Original (unterschriebene Papierform) sowie in elektronischer Form (wird umgehend an die Tierversuchskommission weitergeleitet) an die zuständige Behörde
  • Die Erarbeitung der Nichttechnischen Projektzusammenfassung für die „Animal Test Info“-Datenbank des BfR durch den Antragsteller und die entsprechende Freigabe durch die zuständige Behörde erfolgen in einem separaten elektronischen Verfahren.
  • Formelle Antragsprüfung durch die zuständige Behörde und Dokumentation der Daten auf einem QM- Formblatt
  • Eingangsbestätigung mit Angaben zur Vollständigkeit des Antrages (ggf. Erhebung von Nachforderungen durch die Behörde); Übermittlung des vergebenen Aktenzeichens; Mitteilung des voraussichtlichen behördlichen Beratungstermins mit der Tierversuchskommission (tagt im 4 Wochen-Rhythmus)
  • Materielle Antragsprüfung - inhaltliche Prüfung des Antrages durch die zuständige Behörde/Dokumentation auf einem QM-Formblatt; erstes behördliches Votum/Diskussionsgrundlage für die Beratung mit der Tierversuchskommission
  • Beratung des Antrages mit der Tierversuchskommission/Protokollierung des Beratungsergebnisses durch die zuständige Behörde. In Abhängigkeit vom Beratungsergebnis erhält der Antragsteller einen Zwischenbescheid zum abgegebenen Kommissionsvotum und muss erhobene Nachforderungen abarbeiten. Die Genehmigung wird vertagt. Eine endgültige Entscheidung fällt, nachdem der Antragsteller plausible Antworten auf die Nachforderungen vorgelegt hat.
  • Alleiniger Entscheidungsträger ist dabei die zuständige Behörde.
  • Aufgabe der Tierversuchskommission ist es, die Behörde in der Entscheidungsfindung zu beraten. Fällt das Kommissionsvotum einheitlich positiv aus und werden keine Nachforderungen erhoben, wird sofort über die Genehmigung entschieden und der Genehmigungsbescheid wird umgehend ausgefertigt und dem Antragsteller zugesandt.
  • Sollte nach zwei Kommissionsitzungen und dazwischenliegendem Informationsaustausch zwischen Behörde und Antragsteller keine Entscheidung gefallen sein, wird der Antragsteller durch die zuständige Behörde zur Anhörung eingeladen, um im direkten Austausch der Argumente eine Entscheidung herbeizuführen.
  • Genehmigungsbescheide sind befristet, können jedoch höchstens zweimal verlängert werden (s. §33 TierSchVersV)

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung erfolgt in der Regel innerhalb von 40 Arbeitstagen ab dem Eingang eines den Anforderungen des § 31 entsprechenden Antrags, gem.§ 32 TierSchVersV.
In vielen Bundesländern nimmt die Bearbeitungsdauer aber mehr Zeit in Anspruch.
 

Formulare

Erkundigen Sie sich hierfür bitte bei der zuständigen Stelle.

Fachlich freigegeben am

18.10.2021