Umsatzsteuer - Voranmeldung abgeben

Volltext

Die Umsatzsteuer wird auch Mehrwertsteuer genannt. Ihr unterliegen

  • Lieferungen und sonstigen Leistungen,
  • die Einfuhr von Gegenständen aus dem Nicht-EU-Drittland (die entstehende Einfuhrumsatzsteuer erhebt der Zoll) und
  • der Bezug von Waren aus den Ländern der Europäischen Union (sog. innergemeinschaftlicher Erwerb).

Höhe der Steuer

  • Allgemeiner Steuersatz: 19 Prozent
  • Ermäßigter Steuersatz: 7 Prozent
    Er gilt z.B. für die Lieferung von fast allen Lebensmitteln (ausgenommen Getränke und Gaststättenumsätze) sowie für den Personennahverkehr, die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr und für die Umsätze mit Büchern und Zeitungen.
  • Befristete Senkung der Steuersätze von 19 auf 16 Prozent und von 7 auf 5 Prozent vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020.
  • Für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Getränke) gilt vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 der Steuersatz von 5 Prozent und vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021 der Steuersatz von 7 Prozent. Ab dem 1. Juli 2021 unterliegen die Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen dem Steuersatz von 19 Prozent.

Unternehmen müssen die Umsatzsteuer an das Finanzamt weiterreichen. Im Gegenzug können sie jedoch die Vorsteuer, also die Umsatzsteuer auf Eingangsrechnungen, zurückfordern.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • ggf. Eingangsrechnungen, Verträge oder ähnliches

Voraussetzungen

Sie üben eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig aus.

Gewerblich oder beruflich ist jede Tätigkeit, die auf Dauer zur Erzielung von Einnahmen angelegt ist. Die Fähigkeit, Unternehmer oder Unternehmerin zu sein, besitzen alle

  • natürlichen Personen (Einzelpersonen, die ein Unternehmen im Sinne des UStG betreiben, z. B. Einzelhändler, Handwerker, Hauseigentümer),
  • juristische Personen (z. B. AG, GmbH, Genossenschaften, eingetragene Vereine, Stiftungen) und
  • Personenvereinigungen (z. B. GbR, OHG, KG).

Verfahrensablauf

  • Hat die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 Euro betragen, müssen im laufenden Jahr monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben werden.
  • Hat die Vorjahressteuer nicht mehr als 1.000 Euro betragen, kann Sie das Finanzamt von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen befreien. In diesem Fall ist nur eine Jahreserklärung abzugeben.
  • Wenn sich für das vorangegangene Kalenderjahr ein Überschuss zu Ihren Gunsten von mehr als 7.500 Euro ergeben hat, können Sie an Stelle des Kalendervierteljahres den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen.
  • Wenn Sie als Gründerin oder Gründer eines Unternehmens erstmalig eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit aufnehmen, müssen Sie im Jahr der Unternehmensgründung und im folgenden Kalenderjahr monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben.

Sie müssen die selbst errechnete Steuer bezahlen.

Fristen

Umsatzsteuer-Voranmeldungen muss spätestens bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums (Monat/Vierteljahr) erfolgen.

Das Finanzamt kann auf Antrag die Frist für die Abgabe der Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen um einen Monat verlängern. Bei monatlicher Abgabe ist die Gewährung dieser Dauerfristverlängerung davon abhängig, dass Sie eine Sondervorauszahlung entrichten.

Formulare

Fachlich freigegeben durch

Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

07.05.2021