Wassergefährdende Stoffe - gewerblicher Umgang - Anzeige

Volltext

Anlagen zum gewerblichen Umgang mit wassergefährdenden Stoffen stellen aufgrund des Gefährdungspotentials eine Gefahrenquelle für Gewässer und Boden dar. Daher sind entsprechende Tätigkeiten anzeigepflichtig.

Wassergefährdende Stoffe sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, wie z. B.

  • Säuren, Laugen, metallorganische Verbindungen, Halogene, Farben
  • Mineral- und Teeröle sowie deren Produkte, Kraftstoffe, Öl- und Schmierstoffe
  • flüssige sowie wasserlösliche Kohlenwasserstoffe, Alkohole, Aldehyde
  • Gifte, die geeignet sind, dauernde oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.

Wer Anlagen zum Lagern, Herstellen, Behandeln, Verwenden, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe betreiben, einbauen, aufstellen, unterhalten oder stilllegen will, hat sein Vorhaben rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme anzuzeigen. Die Anlagen sind so einzubauen, aufzustellen, in Stand zu halten bzw. zu setzen, zu betreiben und zu reinigen, dass Undichtigkeiten bei normalem Betrieb ausgeschlossen und bei einer Störung leicht und zuverlässig feststellbar sind.

Anzeigepflichtig sind auch wesentliche Änderungen des Betriebes.

Die Anzeige muss die Angabe des wassergefährdenden Stoffes, seine Menge sowie den Ort, die Art des Umgangs und vorgesehene Schutzmaßnahmen enthalten.

Anlagen zum Umschlagen von wassergefährdender Stoffe und Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften müssen so beschaffen, eingebaut, aufgestellt sein, unterhalten und betrieben werden, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen oder sonstiger nachteiliger Veränderungen ihrer Eigenschaften erreicht werden.

Die Anlagen zum Umgang mit Jauche, Gülle und Silagesickersäften müssen ebenfalls angezeigt werden.

Bedarf das Vorhaben nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften einer behördlichen Entscheidung, insbesondere einer Planfeststellung, Genehmigung, Zulassung oder Erlaubnis oder einer vorherigen Anzeige, so ist eine weitere Anzeige nicht erforderlich. In diesen Fällen hat die jeweils zuständige Behörde die erforderlichen Entscheidungen im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Für die Anzeige verwenden Sie bitte den Anzeigevordruck.

Beizufügende Unterlagen sind:

  • Lageplan
  • Auszug aus der Flurkarte
  • Anlagenbeschreibung
  • Bauartzulassung für Grenzwertgeber/Leckanzeigegerät/Behälter
  • Prüfbescheinigung für Behälter
  • Einbaubeschreibung der Überfüllsicherung
  • Prüfprotokoll eines Sachverständigen

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

In Mecklenburg-Vorpommern fallen für die Anzeige gemäß Gebührenziffer 215.1 der Wasserwirtschaftskostenverordnung (Anlage) Gebühren in Höhe von 20,00 Euro bis 250,00 Euro an.

  • Gebühr: 20,00 - 250,00 Euro

Fristen

Sie müssen die Anzeige vor Inbetriebnahme stellen.

Formulare

Die Inbetriebnahme muss angezeigt werden, bitte verwenden Sie die von den zuständigen Behörden vorgesehenen Formulare.

Hinweise (Besonderheiten)

Für die angezeigten Anlagen hat der Betreiber ein Anlagenkataster zu führen und dieses regelmäßig fortzuschreiben.

Die Anzeigepflicht besteht nicht bei oberirdischen Lagerbehältern für Benzin, Heizöl und Dieselkraft mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 750 Litern außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten.

Eine Liste der zugelassenen Sachverständigenorganisationen finden Sie hier.

Zuständige Stelle

In Mecklenburg-Vorpommern wenden Sie sich bitte an die untere Wasserbehörde der Landkreise und kreisfreien Städte.