Zentrales Fahrzeugregister - Eintragung

Volltext

Im Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR) sind alle nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) in Deutschland zugelassenen und außer Betrieb gesetzten Fahrzeuge, denen ein Kennzeichen zugeteilt wurde oder die regelmäßig untersucht oder geprüft wurden, erfasst. Mit einbezogen sind Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen führen, sowie Fahrzeuge der Bundespolizei und des Technischen Hilfswerkes (THW). Das Kraftfahrt-Bundesamt führt das ZFZR.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Die Speicherung im ZFZR erfolgt im Rahmen des bei einer Zulassungsbehörde durchzuführenden Zulassungsverfahrens. Für diesen Arbeitsvorgang können Unterlagen erforderlich sein, sofern deren Vorlage als Nachweis von der Zulassungsbehörde verlangt wird. Bitte fragen Sie bei der für Ihren Wohnort bzw. Sitz zuständigen Zulassungsbehörde nach.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

Für die Eintragung in das ZFZR im Rahmen eines Zulassungsverfahrens werden keine Gebühren fällig.

Fristen

Es sind keine Fristen zu beachten.

Hinweise (Besonderheiten)

Über beruflich selbstständige Halter, denen ein Kennzeichen nach § 8 zugeteilt wird, sind die Daten über Beruf oder Gewerbe zu speichern. Die Daten der früheren Halter und die Anzahl der früheren Halter eines Fahrzeugs sind ebenso zu speichern.

Voraussetzungen

Wer die Zuteilung oder die Ausgabe eines Kennzeichens für ein Fahrzeug beantragt, hat der hierfür zuständigen Fahrzeugzulassungsbehörde die zu speichernden Fahrzeug- und Halterdaten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. Zur Erfüllung der im Straßenverkehrsgesetz genannten Aufgaben sind, soweit jeweils erforderlich, als Fahrzeugdaten zu speichern, die Daten über Beschaffenheit, Ausrüstung, Identifizierungsmerkmale, Zulassungsmerkmale, Prüfung und Untersuchung einschließlich der durchführenden Stelle und einer Kennung für die Feststellung des für die Durchführung der Prüfung oder Untersuchung Verantwortlichen, Kennzeichnung und Papiere des Fahrzeugs sowie über tatsächliche und rechtliche Verhältnisse in Bezug auf das Fahrzeug, insbesondere auch über die Haftpflichtversicherung, die Kraftfahrzeugbesteuerung des Fahrzeugs und die Verwertung oder Nichtentsorgung des Fahrzeugs als Abfall im Inland. Gleiches gilt für die als Halterdaten zu speichernden Daten, wie Daten über denjenigen, dem ein Kennzeichen für das Fahrzeug zugeteilt oder ausgegeben wird (Halterdaten), und zwar

a) bei natürlichen Personen: Familienname, Geburtsname, Vornamen, vom Halter für die Zuteilung oder die Ausgabe des Kennzeichens angegebener Ordens- oder Künstlername, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, Anschrift; bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen entfällt die Speicherung von Geburtsnamen, Ort der Geburt und Geschlecht des Halters,

b) bei juristischen Personen und Behörden: Name oder Bezeichnung und Anschrift und

c) bei Vereinigungen: benannter Vertreter mit den Angaben nach Buchstabe a und gegebenenfalls Name der Vereinigung.

Fahrzeuge, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, unterliegen zunächst grundsätzlich einem Zulassungsverfahren nach § 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV). Im Rahmen dieses Zulassungsverfahrens werden die Halter- und Fahrzeugdaten in die Fahrzeugregister eingespeichert. Vom Zulassungsverfahren ausgenommene Fahrzeuge, wie z. B. Arbeitsmaschinen, einachsige Zugmaschinen, Leicht- und Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle, Leichtkraftfahrzeuge, elektronische Mobilitätshilfen oder bestimmte Anhänger können auf Antrag des Verfügungsberechtigten zugelassen werden.

Verfahrensablauf

Die Fahrzeugregister werden geführt zur Speicherung von Daten 

  1. für die Zulassung und Überwachung von Fahrzeugen nach diesem Gesetz oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,
  2. für Maßnahmen zur Gewährleistung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung,
  3. für Maßnahmen zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuerrechts,
  4. für Maßnahmen nach dem Bundesleistungsgesetz, dem Verkehrssicherstellungsgesetz, dem Verkehrsleistungsgesetz oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,
  5. für Maßnahmen des Katastrophenschutzes nach den hierzu erlassenen Gesetzen der Länder oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,
  6. für Maßnahmen zur Durchführung des Altfahrzeugrechts,
  7. für Maßnahmen zur Durchführung des Infrastrukturabgabenrechts und
  8. für Maßnahmen zur Durchführung der Datenverarbeitung bei Kraftfahrzeugen mit hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktion nach diesem Gesetz oder nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften
  9. für die Erteilung von Auskünften, um 

9.1 Personen in ihrer Eigenschaft als Halter von Fahrzeugen,
9.2 Fahrzeuge eines Halters oder
9.3 Fahrzeugdaten

festzustellen oder zu bestimmen.

Bearbeitungsdauer

Die Speicherung erfolgt im Online-Dialogverfahren zwischen der Zulassungsbehörde und dem Kraftfahrt-Bundesamt.

Fachlich freigegeben am

16.08.2018