Eingetragene Lebenspartnerschaft

Volltext

Unverheiratete volljährige gleichgeschlechtliche Partner, die nicht miteinander verwandt sind, können nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eine "Eingetragene Lebenspartnerschaft" begründen. Die Lebenspartner können vor dem Standesamt auch Erklärungen darüber abgeben, dass sie einen gemeinsamen Namen (Lebenspartnerschaftsnamen) führen wollen. Für Lebenspartner gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn nicht in einem vor einem Notar abgeschlossenen Lebenspartnerschaftsvertrag etwas anderes vereinbart wurde. Lebenspartner sind einander zum Unterhalt verpflichtet. Die eingetragene Lebenspartnerschaft kann unter anderem auch erbrechtliche (Pflichtteile am Erbe), ausländerrechtliche (Nachzugsmöglichkeit) und staatsangehörigkeitsrechtliche (Einbürgerungsmöglichkeit) Auswirkungen haben.

Rechtsgrundlage(n)

  • § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) (Form und Voraussetzung)
  • § 2 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) (Partnerschaftliche Lebensgemeinschaft)
  • § 3 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) (Lebenspartnerschaftsname)
  • § 4 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) (Umfang der Sorgfaltspflicht)
  • § 5 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) (Verpflichtung zum Lebenspartnerschaftsunterhalt)
  • § 6 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) (Güterstand)
  • § 7 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) (Lebenspartnerschaftsvertrag)
  • § 8 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) (Sonstige vermögensrechtliche Wirkungen)
  • § 9 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) (Regelungen in Bezug auf Kinder eines Lebenspartners)
  • § 10 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) (Erbrecht)
  • § 11 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) (Sonstige Wirkungen der Lebenspartnerschaft)
  • § 12 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) (Unterhalt bei Getrenntleben)
  • § 13 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) (Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben)
  • § 14 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) (Wohnungszuweisung bei Getrenntleben)
  • § 15 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) (Aufhebung der Lebenspartnerschaft)
  • § 16 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) (Nachpartnerschaftlicher Unterhalt)
  • § 17 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) (Behandlung der gemeinsamen Wohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft)
  • § 20 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) (Versorgungsausgleich)

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde (nicht älter als vier Wochen)
  • Geburtsurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister
  • wenn ein Partner geschieden oder verwitwet ist: Nachweis über Begründung und Auflösung der letzten Lebenspartnerschaft
  • wenn eine Ehe geschlossen war: die Eheurkunde der letzten Ehe mit Vermerk über deren Auflösung oder einen beglaubigten Ausdruck aus dem Eheregister beziehungsweise eine Sterbeurkunde

Hinweis: Bei einer im Ausland geschiedenen Ehe ist möglicherweise ein Anerkennungsverfahren notwendig. Lassen Sie sich bei der zuständigen Stelle beraten und bringen Sie alle Unterlagen (Eheurkunde, rechtskräftiges Scheidungsurteil, jeweils von einem im Inland vereidigten Urkundenübersetzer vollständig übersetzt) mit.

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

  • Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft (ohne ausländisches Recht): 40 Euro
  • Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft (mit ausländischem Recht): 70 Euro
  • Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft innerhalb der üblichen Öffnungszeiten: gebührenfrei
  • Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft außerhalb der üblichen Öffnungszeiten: 75 Euro
  • Mitwirkung an der Begründung der Lebenspartnerschaft vor einem anderen als dem für die Anmeldung der Begründung einer Lebenspartnerschaft zuständigen Standesamt in Mecklenburg-Vorpommern: 30 Euro

Hinweise (Besonderheiten)

Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Lebenspartner können dem Kind, wenn sie es in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber der zuständigen Stelle ihren Lebenspartnerschaftsnamen erteilen. Die Erklärung muss öffentlich beglaubigt sein. Ein Lebenspartner kann mit Einwilligung  des anderen Lebenspartners ein Kind allein annehmen. Auch die Annahme des Kindes des anderen Lebenspartners ist möglich. Die Lebenspartnerschaft kann auf Antrag eines oder beider Lebenspartner durch gerichtliches Urteil aufgehoben werden.

Verfahrensablauf

Die Lebenspartner sollen persönlich beim Standesamt deren Mitwirkung an der Begründung der Lebenspartnerschaft beantragen. Ist ein Partner hieran verhindert, muss er eine schriftliche Erklärung darüber abgeben, dass er mit der Beantragung durch die andere Person einverstanden ist (Vollmacht). Stellt das Standesamt nach Prüfung der Unterlagen fest, dass die Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft vorliegen, teilt es dies den Antragstellern mit und vereinbart mit ihnen einen Termin. Bei diesem Termin werden die beiden Partner einzeln befragt, ob sie eine Lebenspartnerschaft begründen wollen. Über die Abgabe der Erklärungen wird eine Niederschrift aufgenommen. Die Lebenspartner erhalten eine Urkunde als Nachweis über die Eintragung ihrer Lebenspartnerschaft.

Tipp: Benötigen Sie, Ihre Vorfahren oder Abkömmlinge zu einem späteren Zeitpunkt einen Nachweis über die eingetragene Lebenspartnerschaft, kann das Standesamt, welches an der Begründung der Lebenspartnerschaft mitgewirkt hat, eine Urkunde ausstellen.

Formulare

Zuständige Stelle

das Standesamt der Gemeinde, in dessen Bezirk einer der Partner seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat

Eine Übersicht der örtlichen Zuständigkeiten, der Anschriften der Standesämter sowie die Übersicht "Heiraten an schönen Orten" finden Sie über die nachfolgenden Links.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

31.03.2016