Straßenausbaubeiträge

Allgemeine Informationen

Beitragspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümer des bevorteilten Grundstückes ist.

Bei einem erbbaubelasteten Grundstück ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig.

Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 §4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch belastet, so ist der Inhaber dieses Rechts anstelle des Eigentümers beitragspflichtig.

Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

Rechtsgrundlagen

Verfahrensablauf

Die Erhebung der Straßenausbaubeiträge erfolgt maßgeblich nach der Satzung für die nochmalige Herstellung, Verbesserung, Erweiterung und Erneuerung vorhandener öffentlicher Erschließungsanlagen.

Zur Vorfinanzierung können Vorausleistungen von den betroffenen Grundstückseigentümern erhoben werden.

Die Höhe des Gemeindeanteils richtet sich im Einzelfall nach der Verkehrsbedeutung der herzustellenden oder auszubauenden Verkehrsanlage. 

Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Investitionsaufwendungen ermittelt.

Fachlich freigegeben durch

Stadtverwaltung Anklam

Fachlich freigegeben am

27.09.2013